welcher durch zusätzliche Kreditoperationen im Ausgleichshaushalt ausgeglichen wird; dadurch ändern sich die Schlusssummen entsprechend (Z 1).
Durch die Änderung des Verweises in Artikel VI Abs. 2 Z 2 wird klargestellt, dass Umschichtungen sämtlicher Budgetmittel, also auch solcher, die aus gesetzlichen Verpflichtungen resultieren, ausgeschöpft sein müssen (Z 2).
Für den Fall, dass ÖBB-Infrastruktur Bau AG und ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG rückwirkend zum 1. Jänner 2009 zu einer einzigen Infrastrukturgesellschaft verschmolzen werden sollten, soll die bisherige Ermächtigung des Artikel VIII Abs. 1 Z 7, Haftungen für Kreditoperationen zu übernehmen, auch gegenüber Rechtsnachfolgern der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ausgedehnt werden. Darüber hinaus wird bei dieser Gelegenheit das Zitat des bezughabenden Gesetzes (Bundesbahngesetz anstatt Bundesbahnstrukturgesetz 2003) richtiggestellt. Ansonsten bleibt die Bestimmung unverändert (Z 3).
Mit der Einrichtung der Verwaltungsakademie des Bundes (Schloss Laudon) als Anwenderin der Flexibilisierungsklausel durch eine Verordnung, die zeitgleich mit dem Bundesfinanzgesetz 2009 in Kraft treten wird, ist die Einfügung gesonderter Paragrafe und Voranschlagsansätze erforderlich (Z 4).
Redaktionelle Richtigstellungen insbesondere hinsichtlich der Ressortbezeichnung sowie im Hinblick darauf, dass gemäß § 1 Abs. 3 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes Beihilfen für Kurzarbeit nach dem Arbeitsmarktservice- sowie dem Arbeitsmarktförderungsgesetz auch aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen (variablen) Aufwand bedeckt werden können (Z 5 und Z 6).
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krainer und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesfinanzgesetz 2009 samt Anlagen (111 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage I der im Titel bezeichneten Regierungsvorlage ist der nachfolgende Voranschlagsansatz wie folgt zu ändern:
abzuändern
VA-Ansatz Aufgaben- Bezeichnung von um auf
bereich Millionen Euro
1/01007 Präsidentschaftskanzlei; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) 0,358 - 0,003 0,355
43 0,357 - 0,003 0,354
2. Die durch die Änderung bedingten Betragsänderungen sind auch in den in der Anlage I sowie Ia, Ib und Ic enthaltenen Summenbeträgen entsprechend zu berücksichtigen.
Begründung:
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