Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung / Seite 973

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welcher durch zusätzliche Kreditoperationen im Ausgleichshaushalt ausgeglichen wird; dadurch ändern sich die Schlusssummen entsprechend (Z 1).

Durch die Änderung des Verweises in Artikel VI Abs. 2 Z 2 wird klargestellt, dass Umschichtungen sämtlicher Budgetmittel, also auch solcher, die aus gesetzlichen Verpflichtungen resultieren, ausgeschöpft sein müssen (Z 2).

Für den Fall, dass ÖBB-Infrastruktur Bau AG und ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG rück­wirkend zum 1. Jänner 2009 zu einer einzigen Infrastrukturgesellschaft verschmolzen werden sollten, soll die bisherige Ermächtigung des Artikel VIII Abs. 1 Z 7, Haftungen für Kreditoperationen zu übernehmen, auch gegenüber Rechtsnachfolgern der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ausgedehnt werden. Darüber hinaus wird bei dieser Gelegenheit das Zitat des bezughabenden Gesetzes (Bundesbahngesetz anstatt Bundesbahnstruk­turgesetz 2003) richtiggestellt. Ansonsten bleibt die Bestimmung unverändert (Z 3).

Mit der Einrichtung der Verwaltungsakademie des Bundes (Schloss Laudon) als An­wenderin der Flexibilisierungsklausel durch eine Verordnung, die zeitgleich mit dem Bundesfinanzgesetz 2009 in Kraft treten wird, ist die Einfügung gesonderter Paragrafe und Voranschlagsansätze erforderlich (Z 4).

Redaktionelle Richtigstellungen insbesondere hinsichtlich der Ressortbezeichnung sowie im Hinblick darauf, dass gemäß § 1 Abs. 3 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzie­rungs­gesetzes Beihilfen für Kurzarbeit nach dem Arbeitsmarktservice- sowie dem Arbeitsmarktförderungsgesetz auch aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosen­versicherungsgesetz vorgesehenen (variablen) Aufwand bedeckt werden können (Z 5 und Z 6).

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krainer und Kollegen zur Regierungsvorlage betref­fend das Bundesfinanzgesetz 2009 samt Anlagen (111 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage I der im Titel bezeichneten Regierungsvorlage ist der nachfolgende Voranschlagsansatz wie folgt zu ändern:

                                           abzuändern

VA-Ansatz       Aufgaben-        Bezeichnung   von       um        auf

              bereich                            Millionen Euro

1/01007                           Präsidentschaftskanzlei; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)            0,358   - 0,003 0,355

              43                        0,357   - 0,003 0,354

2. Die durch die Änderung bedingten Betragsänderungen sind auch in den in der Anlage I sowie Ia, Ib und Ic enthaltenen Summenbeträgen entsprechend zu berück­sichtigen.

Begründung:

 


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