Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll26. Sitzung, 16. Juni 2009 / Seite 118

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Zum Thema ein Jahr vorzeitige Einführung der 100 000 €-Grenze für die gesetzliche Einlagensicherung für private Sparguthaben hat Abgeordneter Königshofer schon eini­ges gesagt. Ich werde in diesem Zusammenhang jetzt den entsprechenden Antrag ein­bringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Weinzinger, Mag. Haider, DDr. Königshofer und weiterer Abgeord­neter

zur Regierungsvorlage 207 d.B., in der Fassung des Ausschussberichtes 213 d.B. be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Zah­lungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG) erlassen und das Bankwesengesetz, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Finanz­marktaufsichtsbehördengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Wertpa­pieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden sowie das Überweisungsgesetz aufgeho­ben wird

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1. Z. 32 lautet:

„32. In § 103h lauten die ersten zwei Sätze:

„§ 103h. Ab dem 1. Jänner 2011 gilt § 93 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Einlagen natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro gesichert sind. Weiters gilt ab dem 1. Jänner 2011 § 93a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Sicherungseinrichtun­gen die Summe der Differenzbeträge mitzuteilen haben, die die Differenz zwischen 50 000 Euro und 100 000 Euro bilden und der Bundesminister für Finanzen diesen Dif­ferenzbetrag zur Verfügung zu stellen hat.““

2. Z. 32 wird zur Z. 33.

*****

(Beifall bei der FPÖ.)

14.41


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Weinzinger, Mag. Haider, DDr. Königshofer und weiterer Abgeord­neter

zur Regierungsvorlage 207 d.B., in der Fassung des Ausschussberichtes 213 d.B. be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Zah­lungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG) erlassen und das Bankwesengesetz, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Finanz­marktaufsichtsbehördengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Wertpa-


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