Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll26. Sitzung, 16. Juni 2009 / Seite 141

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Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 lautet § 42 Abs 1 wie folgt:

„(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (§ 38) folgen­den Geschäftstages gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Jänner 2012 können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister jedoch eine Frist von maximal drei Geschäftstagen (§ 28 Abs 1 Z 2 lit. e und § 32 Abs 1) vereinbaren. Diese Übergangsfrist gilt nicht für innerstaatliche Überweisungen. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge ver­längern sich diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag. Für Zahlungsvorgänge ge­mäß § 1 Abs. 4 Z 4 darf die vereinbarte Ausführungsfrist vier Geschäftstage nach dem Eingangszeitpunkt nicht überschreiten.“

Begründung

Die mit dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) umzusetzende EU-Richtlinie über Zah­lungsdienste sieht in Artikel 69 vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher­zustellen hat, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstages dem Konto des Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.

Bis zum 1. Jänner 2012 können Zahler und Zahlungsdienstleister dafür allerdings eine Frist von maximal drei Geschäftstagen vereinbaren.

Die von der Richtlinie vorgesehen Übergangsfristen und Ausnahmemöglichkeiten wur­den im ZaDiG übernommen, obwohl Artikel 72 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, für inländische Zahlungsvorgänge kürzere Ausführungsfristen festle­gen.

Von dieser Möglichkeit, die im Sinne der KonsumentInnen wäre, wurde im vorliegen­den Gesetzesentwurf nicht Gebrauch gemacht.

Auch das Bundesministerium für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz weist in sei­ner Stellungnahme zum Ministerialentwurf des ZaDiG darauf hin, dass nach dem Ge­setzesentwurf die zulässigen Überweisungsfristen bei innerstaatlichen Überweisungen länger wären, als sie es derzeit in der österreichischen Praxis sind.

Dies ist aus Sicht des KonsumentInnenschutzes klar abzulehnen. Aus diesem Grund sieht der Abänderungsantrag vor, dass die Übergangsfrist bis zum 1. Jänner 2012 nicht für rein innerstaatliche Überweisungen gilt. Für diese soll schon mit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) die kurze Überweisungsfrist von einem Tag gel­ten.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nun gelangt Herr Abgeordneter Steindl mit ge­wünschten 3 Minuten zu Wort. – Bitte.


16.02.13

Abgeordneter Konrad Steindl (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Geschätzte Frau Kollegin Schatz, eines müssen wir schon auch


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