Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll26. Sitzung, 16. Juni 2009 / Seite 197

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ken und ihnen ein selbstbestimmtes Leben geben können. Dafür brauchen sie ein selbstständiges Aufenthaltsrecht. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

19.04


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Lueger. Eingestellte Redezeit: 5 Minuten. – Bitte.


19.04.18

Abgeordnete Angela Lueger (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Da­men und Herren! Hohes Haus! Es stimmt, im § 27 des Niederlassungs- und Aufent­haltsgesetzes leitet sich das Niederlassungsrecht in den ersten fünf Jahren vom Recht des oder der Zusammenführenden ab. Dabei gilt es zu unterscheiden, ob es sich um Familienangehörige von Österreichern, EWR- oder Schweizer Staatsbürgern, die in Österreich andauernd sesshaft sind, oder von in Österreich niedergelassenen Dritt­staatsangehörigen handelt. Den Aufenthaltstitel Familienangehöriger erhalten Ehe­gattInnen – mit großem „I“ – von ÖsterreicherInnen, EWR-BürgerInnen und Schweizer StaatsbürgerInnen, die hier dauernd wohnhaft sind.

Dieser Aufenthaltstitel umfasst einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, und der kann nach zweimal zwölf Monaten jeweils um 24 Monate verlängert werden. Diese fünf Jahre Aufenthalt können dann umgewandelt werden in den Daueraufenthalt der Familienangehörigen.

Daraus ergeben sich zwischen den Familienangehörigen von niedergelassenen Dritt­staatsangehörigen und Familienangehörigen von Österreichern, EWR- und Schweizer Staatsbürgern erhebliche Unterschiede. Die Bundesregierung legt jedes Jahr die Quo­tenplätze des Bundeslandes für die verschiedensten Aufenthaltstitel fest, wobei Ange­hörige von ÖsterreicherInnen, EWR- und Schweizer StaatsbürgerInnen nicht darunter fallen, jedoch Angehörige von Drittstaatsangehörigen schon darunter fallen.

Dabei kann es dazu kommen, dass es für einen Quotenplatz zu einer Wartezeit bis zu drei Jahre kommen kann. Ich wollte Ihnen eigentlich anhand dieser Beispiele zeigen, welch unterschiedliche Varianten es bereits in diesem Gesetz gibt.

Frau Kollegin Korun, Ihr Anliegen, bereits ab einer Ehedauer von einem Jahr ein eige­nes Aufenthaltsrecht des nachziehenden Ehepartners zu schaffen, stellt eine dieser vielen Varianten dar. Es gibt schon im derzeitigen Gesetz Ausnahmen. Im § 27 Abs. 3 gibt es berücksichtigungswürdige Gründe, welche im Abs. 4 geregelt sind.

Daher bin ich davon überzeugt, dass wir dieses Thema nicht an Einzelschicksalen auf­hängen sollten, sondern im Großen und Ganzen im Ausschuss diskutieren sollten. Ich gebe Ihnen natürlich recht, dass jede Frau, jeder Mann und jedes Kind, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, zu schützen sind.

Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass wir im Regierungsprogramm den Passus haben, die Rot-Weiß-Rot-Card einzuführen, wobei man sich jetzt schon über­legt hat, dass das bestehende Quotensystem nicht präzise genug die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, aber auch die Bedürfnisse der Gesellschaft abbildet. Es ist wichtig und richtig, dass dort die sachlichen Parameter wie Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft, aber auch die zu erwartende Integrationsfähig­keit und die sicherheitsrelevanten Aspekte berücksichtigt werden.

Zuwanderungswilligen Personen, welche die Kriterien der Rot-Weiß-Rot-Card erfüllen, soll eine zusätzliche Unterstützung bei der Integration und ein leichterer Zugang zum Arbeitsmarkt zuteil werden. Die Rot-Weiß-Rot-Card soll ebenfalls für Familienmitglieder nachgezogener Familienangehöriger eine Erleichterung nach sich ziehen.

 


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