Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 114

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schaftslage neue Wege in der Liquiditätssicherung der österreichischen Unternehmen erforderlich machen. Zu Recht wird angeführt, dass mittelgroße bis große Unterneh­men, die zu den regionalen und nationalen Stützen der Beschäftigung und Innovation zählen, einer ausreichenden Finanzkraft bedürfen, um die Zeit einer tief greifenden Krise zu überwinden und weiterhin als Aushängeschilder und Wachstumsmotoren der heimischen Wirtschaft erhalten zu bleiben. Richtig ist auch, dass die schwierige Lage auch gesunde Unternehmen betroffen hat, wobei insbesondere die unerwartete Kapi­talknappheit zu kurz- und mittelfristigen Engpässen führte und geplante Investitionen und Wachstumsziele aufgeschoben oder sogar aufgegeben werden mussten.

Allerdings ist das BZÖ der Ansicht, dass die genannten Punkte gleichermaßen für alle Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gelten und dementspre­chend der in der Regierungsvorlage in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Ziffer 4 vorgesehene Aus­schluss derartiger Unternehmen nicht zu rechtfertigen ist.

Insbesondere kann ein solcher nicht durch den Hinweis „Unternehmen, welche die Voraussetzungen nach dem vorliegenden Bundesgesetz nicht erfüllen, stehen andere staatliche Stützungsmöglichkeiten (wie nach dem Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962, oder KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996) zur Verfügung, die durch zusätzliche Maßnahmen in Ausschöp­fung des temporären Beihilfenrahmens (siehe Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleich­terung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirt­schaftskrise“, ABl. Nr. C 83 vom 7.4.2009, S. 1) nochmals erweitert werden.“ gerecht­fertigt werden.

Dies ist damit zu begründen, dass trotz der vorgenannten Maßnahmen die Kredit­klemme noch nicht behoben ist und daher eine zusätzliche Wahlmöglichkeit für Kleinst­unternehmen und KMU´s förderlich erscheint. Zudem werden dadurch Mittel, die für das Bankenrettungspaket zur Verfügung gestellt worden sind, an die Kleinstunterneh­men und die KMU´s weitergeleitet. Dadurch wird insbesondere dem Sinn und Zweck der im Bankenrettungspaket vorgesehen Auflage Rechnung getragen, wonach die Staatshilfe in Anspruch nehmenden Institute die aufgenommen Mittel im Gegenzug zum Teil zur Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen verwenden sollen.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Bucher, Ing. Westenthaler, Ing. Lugar, Windholz Kolleginnen und Kollegen betreffend BZÖ-Wirtschaftsbelebungspaket,

eingebracht in der Sitzung des Nationalrates am 08.07.2009 im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 1: Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (229 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung der Liquidi­tät von Unternehmen (Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz - ULSG) erlassen wird und das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Bun­deshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2009, das Bundesfinanzgesetz 2010 sowie das Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden, geändert werden und Antrag 434/A(E) der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend eines Unternehmensfinanzierungsrettungspakets (284 der Beilagen)

 


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