Zwar ist die Mitwirkung des Stiefvaters an der Erziehung des Stiefkindes eine sehr sinnvolle Sache, und auch, dass die Vertretung in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens für den Stiefvater ermöglicht wird. Das führt aber dazu, dass wir eine kuriose Situation haben, weil jetzt der leibliche Vater, der mit der Mutter sogar im gleichen Haushalt lebt, geringere Rechte hat als der Stiefvater. (Abg. Steibl: Das stimmt ja nicht! Er kann auch eine gemeinsame Obsorge ...!) – Tatsache ist, dass man natürlich eine Regelung treffen kann, aber vom Gesetz her ist man als leiblicher Vater, der gemeinsam im Haushalt lebt, derzeit in einer schwächeren Position. Dabei reden wir nicht einmal von einer Patchworkfamilie, sondern wir reden von einer Familie, in der Vater, Mutter und Kind zusammenleben, in der aber der Vater, wenn er nicht aufgrund einer Vereinbarung die gemeinsame Obsorge hat, nicht dieselben Rechte wie der Stiefvater hat.
Zu argumentieren, es müsse ja einen Unterschied geben zwischen verheiratet und nicht verheiratet, ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend, denn hier geht es um das Verhältnis der Kinder zu den Eltern und nicht um jenes der Eltern untereinander. Wir sind, so wie viele andere, diesbezüglich auch der Meinung, dass es sehr wohl Differenzen und dass es eine Wahlfreiheit geben muss, ob ich heirate oder nicht, und dass daher da auch Unterschiede bestehen müssen. Aber das hat nichts damit zu tun, wie das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist, denn das Kind sucht sich nicht aus, ob die Eltern verheiratet sind, ist aber von der Differenzierung dann sehr wohl betroffen.
Wie schon angemerkt wurde, ist im Ausschuss von Kollegin Hakl ein Vorschlag gekommen, hier eine Änderung durchzuführen, und diesen greifen wir auf, und ich bringe einen entsprechenden Antrag ein. (Zwischenruf des Abg. Grosz.)
Abänderungsantrag
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Bericht des Justizausschusses (275 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Dem § 137 wird folgender Abs. 5 angefügt:
,(5) Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil, der mit dem anderen Elternteil und dem gemeinsamen minderjährigen Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebt, hat dem anderen Elternteil in der Ausübung der Obsorge für das gemeinsame Kind in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.‘“
*****
Das ist allerdings natürlich nur der erste Schritt; der zweite Schritt sollte die verpflichtende gemeinsame Obsorge sein. Diesbezüglich wird Frau Kollegin Kitzmüller noch einen Antrag einbringen, und das wäre dann der wirkliche und wahre Schritt in die richtige Richtung.
Wir hoffen, dass diese Rechte der Kinder auf beide Elternteile eine Mehrheit in diesem Haus finden. (Beifall bei der FPÖ.)
16.39
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite