Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 184

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Fichtenbauer, Kitzmüller, Hofer und weiterer Abgeordneter

eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 6, Bericht des Justizaus­schusses über den Antrag 673/A der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsord­nung, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, die Exekutionsordnung, das Gebühren­gesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, das Strafge­setzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Tilgungsgesetz 1972, das Unterhaltsvor­schussgesetz 1985, das Urheberrechtsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009) (275 d.B.), in der 29. Sitzung des Nationalrats am 8. Juli 2009.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Bericht des Justizausschusses (275 d.B.) wird wie folgt ge­ändert:

In Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

„2a. Dem § 137 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil, der mit dem anderen Elternteil und dem gemeinsamen minderjährigen Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebt, hat dem anderen Elternteil in der Ausübung der Obsorge für das ge­meinsame Kind in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfor­dern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.““

Begründung:

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 90 ABGB im FamRÄG 2009 werden die Rechte und Pflichten der Ehegatten von Eltern ausgeweitet. Jeder Ehegatte hat damit dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, soll auch eine Vertretung des Eltern­teils in Obsorgeangelegenheiten für den Stiefelternteil vorgesehen sein.

Nun ist es so, dass ein Stiefelternteil zukünftig mehr Rechte und Pflichten die Obsorge betreffend innehat, als ein lediger, mit dem anderen Elternteil und dem gemeinsamen Kind zusammenlebender Elternteil, der mit der Obsorge nicht betraut ist.

Diese drohende Schieflage soll mit dem vorliegenden Antrag verhindert werden und den betroffenen Elternteilen zumindest jene Rechte und Pflichten zukommen lassen, die mit dem FamRÄG 2009 Stiefeltern zugesprochen werden.

Gemäß Daten der Statistik Austria sind die unehelichen Geburten seit Jahrzehnten im Steigen begriffen. So veränderte sich die Unehelichenquote von 1991 bis 2008 von 24,8% auf 38,8%. Die statistische Aussage führt zum Schluss, dass knapp 40% der Neugeborenen in einer familiären Situation leben, in welcher die Eltern nicht verheiratet sind und dennoch in einem erheblichen Ausmaß zusammen leben. Wenn in sogenann-


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