Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 193

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Meine Damen und Herren, in unseren Augen besteht nun einmal eine Familie aus Va­ter, Mutter und Kind. Das ist das Fundament, auf dem unser Staat und unsere Gesell­schaft aufbauen. (Beifall bei der FPÖ.)

16.57


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fichtenbauer, Kitzmüller, Hofer und weiterer Abgeordneter be­treffend Trennungsopfer – gemeinsame Obsorge beider Elternteile,

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 6, Bericht des Justiz­ausschusses über den Antrag 673/A der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsord­nung, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, die Exekutionsordnung, das Gebühren­gesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, das Strafge­setzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Tilgungsgesetz 1972, das Unterhaltsvor­schussgesetz 1985, das Urheberrechtsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009) (275 d.B.) in der 29. Sitzung des Nationalrates am 8. Juli 2009

Seit dem 1.7.1998 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das neue Kindschaftsrecht. Und dieses geht von einem grundsätzlichen Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Damit hat der Deutsche Gesetzgeber die Bedeutung von Vater und Mutter für die gesunde Entwicklung eines Kindes erkannt und betont. Somit ist die gemein­same Obsorge der gesetzliche Regelfall nach einer Scheidung. Über das Sorgerecht entscheidet das Gericht nur noch dann, wenn ein Elternteil für sich das alleinige Sorgerecht beantragt. Jener Elternteil, der die Alleinsorge für die Kinder anstrebt, muss nachweisen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl abträglich ist.

Seit 1.7.2001 gibt es in Österreich die Möglichkeit, die „Obsorge beider Elternteile" im Falle einer Scheidung freiwillig zu vereinbaren. Diese Regelung wurde im Jahr 2005 einer Evaluierung unterzogen. Die Evaluierungsstudie des BMJ brachte unerwartete Ergebnisse (zumindest für die Studienersteller). Die neue Möglichkeit der gemeinsa­men Obsorge wurde im Untersuchungszeitraum in über 53% der Fälle in Anspruch ge­nommen. Positive Auswirkungen sind vor allem die schnellere Beruhigung des Konflikt­niveaus, weniger Konflikte um die Ausübung des Besuchsrechts, hohe Zufriedenheit mit der Obsorge beider Elternteile, häufigere Kontakte der Kinder mit dem getrennt le­benden Elternteil, eine zehn mal niedrigere Kontaktabbruchsrate als bei alleiniger Ob­sorge, der getrennt lebende Elternteil übernimmt quantitativ und qualitativ mehr elter­liche Aufgaben und Verantwortung, mehr Austausch zwischen den getrennt lebenden Eltern, positive Auswirkungen auf die Zahlung des Kindesunterhalts (pünktlicher, Höhe wird eher als angemessen erlebt)...

Am 28.1.2009 hat der Schweizer Bundesrat eine Novelle zum Zivilgesetzbuch in Be­gutachtung geschickt, welche vorsieht, im Bereich der Elternschaft die gemeinsame Obsorge (nach deutschem Vorbild) zur Regel zu machen.

Zitat der „Medieninformation des Bundesrates zu diesem Entwurf:

„Die gemeinsame elterliche Sorge soll zur Regel werden; Bundesrat schickt Revision des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung

 


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