bedingungen betreffend Beitragseinbringung zu schaffen. Und was das Steuerrecht betrifft, so soll Doppelbesteuerung vermieden werden.
Insgesamt also alles durchaus vernünftige und sinnvolle Regelungen, und ich freue mich, dass Sie alle diese Ansicht teilen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
23.07
Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Sonnberger. – Bitte. (Abg. Dr. Haimbuchner: Schon wieder?!)
23.07
Abgeordneter Dr. Peter Sonnberger (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Noch ganz kurz ergänzend: Es geht auch noch um den Progressionsvorbehalt, und vor allem bleibt es eine Pflichtversicherung der Abgeordneten nach dem BKUVG. Das andere wurde letztendlich schon gesagt.
Daher darf ich nur noch folgenden Antrag einbringen:
Abänderungsantrag
zum Bericht des Verfassungsausschusses 282 d.B.
Artikel 2 Z. 1 wird wie folgt geändert:
In § 49e Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen der Abs. 3 bis 5“ der Ausdruck „für Zeiten ab dem 14. Juli 2009“ eingefügt.
*****
Ich ersuche um Annahme des Antrages. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)
23.08
Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag steht, weil verlesen und ordnungsgemäß eingebracht, mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Dr. Peter Sonnberger, Mag. Daniela Musiol und Kollegen
zum Bericht des Verfassungsausschusses 282 d.B. betreffend den Antrag 678/A der Abg. Dr. Peter Wittmann, Dr. Peter Sonnberger, Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, und das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, geändert werden.
Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:
Artikel 2 Z. 1 des eingangs bezeichneten Gesetzesvorschlags wird wie folgt geändert:
In § 49e Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen der Abs. 3 bis 5“ der Ausdruck „für Zeiten ab dem 14. Juli 2009“ eingefügt.
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