Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 101

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

abgefedert werden, um einerseits die Aufrechterhaltung der Milchproduktion zu ge­währleisten und andererseits eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der öster­reichischen Milcherzeuger im Hinblick auf das Auslaufen der Milchquotenregelung zu ermöglichen.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Durch den Schwellenwert von 100 € für die Direktzahlungsgewährung (§ 8 Abs. 2) ver­ringert sich die

Zahl der Antragsteller um rund 3 500 Betriebsinhaber. Die weitere Einbeziehung pro­duktionsgekoppelter Zahlungen (§ 8 Abs. 3 Z 1) sowie die verpflichtende digitale Er­mittlung der Referenzparzellen (§ 28 Abs. 3) bringt gleichzeitig eine Vereinfachung beim Sammelantrag. Nach Berechnung in der BRIT-Datenbank (gemäß § 10 Abs. 1 der Standardkosten-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007) verringern sich die Verwaltungs­lasten für Unternehmen um rund 4 Mio €/Jahr.

Durch die Möglichkeit der Beantragung eines Härte- oder Sonderfalles (§ 8 Abs. 3 Z 2 bis 4) entstehen zusätzliche Verwaltungslasten in Höhe von 8 500 €.

Für die Gewährung der Milchkuhprämie (§ 8 Abs. 4) entstehen infolge Verwendung der Daten aus der Rinderdatenbank keine weiteren Verwaltungslasten.

Die Verwaltungslasten für die Milchquotenzuteilung (§ 10 Abs. 2 Z 1a) betragen 2 752 €/Jahr (maximal für die Dauer von fünf Jahren).

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Umsetzungsmaßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund des im Gemeinschaftsrecht verankerten Gestaltungsspielraums berechtigt bzw. verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Begründung

zu Artikel 3 (Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997)

Problem:

Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Bestimmungen der vereinfachten Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an die Judikatur des EuGH angepasst.

Der Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer Verordnung über die Ge­bühren in Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 ist durch den § 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geän­dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, obsolet.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite