abgefedert werden, um einerseits die Aufrechterhaltung der Milchproduktion zu gewährleisten und andererseits eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Milcherzeuger im Hinblick auf das Auslaufen der Milchquotenregelung zu ermöglichen.
Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:
Durch den Schwellenwert von 100 € für die Direktzahlungsgewährung (§ 8 Abs. 2) verringert sich die
Zahl der Antragsteller um rund 3 500 Betriebsinhaber. Die weitere Einbeziehung produktionsgekoppelter Zahlungen (§ 8 Abs. 3 Z 1) sowie die verpflichtende digitale Ermittlung der Referenzparzellen (§ 28 Abs. 3) bringt gleichzeitig eine Vereinfachung beim Sammelantrag. Nach Berechnung in der BRIT-Datenbank (gemäß § 10 Abs. 1 der Standardkosten-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007) verringern sich die Verwaltungslasten für Unternehmen um rund 4 Mio €/Jahr.
Durch die Möglichkeit der Beantragung eines Härte- oder Sonderfalles (§ 8 Abs. 3 Z 2 bis 4) entstehen zusätzliche Verwaltungslasten in Höhe von 8 500 €.
Für die Gewährung der Milchkuhprämie (§ 8 Abs. 4) entstehen infolge Verwendung der Daten aus der Rinderdatenbank keine weiteren Verwaltungslasten.
Die Verwaltungslasten für die Milchquotenzuteilung (§ 10 Abs. 2 Z 1a) betragen 2 752 €/Jahr (maximal für die Dauer von fünf Jahren).
Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:
Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.
Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:
Keine
Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf sieht Umsetzungsmaßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund des im Gemeinschaftsrecht verankerten Gestaltungsspielraums berechtigt bzw. verpflichtet ist.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Begründung
zu Artikel 3 (Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997)
Problem:
Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Bestimmungen der vereinfachten Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an die Judikatur des EuGH angepasst.
Der Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer Verordnung über die Gebühren in Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 ist durch den § 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, obsolet.
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