Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 55

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Ich glaube aber auch, dass es notwendig ist, die Gemeinden nicht so zu belasten, dass sie vier- oder fünfmal geprüft werden, sondern dass es eine klare Struktur gibt, nach der sie geprüft werden können, und dann letztendlich die Konsequenzen daraus gezo­gen werden. (Beifall bei der SPÖ.)

12.23


Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Dr. Karl. – Bitte.

 


12.23.06

Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kol­leginnen und Kollegen! Die vorliegende Gesetzesänderung stärkt den Rechnungshof in seiner Verantwortung, indem auf der einen Seite seine Kontrollkompetenz ausgeweitet wird. Das ist natürlich zu begrüßen. Auf der anderen Seite darf man aber nicht überse­hen, dass damit nicht alle Probleme gelöst sind. Bei der „tatsächlichen Beherrschung“ handelt es sich ja um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Interpretation dem Rechnungshof und dem Verfassungsgerichtshof überlassen ist. Es stellt sich hier na­türlich die Frage, wann von einer tatsächlichen Beherrschung auszugehen ist bezie­hungsweise, umgekehrt gefragt, wann eine solche zu verneinen ist. Bisher wurde eine Beherrschung durch die öffentliche Hand und damit eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes erst ab einer 50-prozentigen Beteiligung der öffentlichen Hand oder bei einer dieser gleichzuhaltenden Beherrschung angenommen.

Nun kommt zur Beherrschung das Wort „tatsächliche“ hinzu – ein kleines Wort mit großer Wirkung, vor allem auch mit einem großen Interpretationsspielraum. Laut dem Bericht des Verfassungsausschusses soll eine tatsächliche Beherrschung dann vorlie­gen, wenn aufgrund der finanziellen, rechtlichen und faktischen Gegebenheiten klar ist, dass der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Rechnungshofkontrolle unterlie­genden Rechtsträgern die Unternehmung dominiert.

Die Wortfolge „finanzielle, rechtliche und faktische Gegebenheiten“ spricht für eine ta­xative, das heißt abschließende, Aufzählung dieser drei Kriterien. Anders der Geset­zestext, wonach eine tatsächliche Beherrschung durch finanzielle oder sonstige wirt­schaftliche oder organisatorische Maßnahmen zum Ausdruck kommt. Wie diese finan­ziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen konkret auszusehen ha­ben, wird hingegen nicht näher ausgeführt und bedarf daher einer eingehenden Prü­fung in jedem konkreten Einzelfall.

Meiner Überzeugung nach ist dabei eines klar: Eine Prüfung jener Unternehmen, an denen der Staat zwar Anteile hält, aber keine faktische Mitsprache hat, darf nicht statt­finden. Ebenso wenig dürfen Betriebsinterna detailliert veröffentlicht werden oder stra­tegische und betriebswirtschaftliche Entscheidungen, die im Unternehmen getroffen werden, einer öffentlichen Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Eine sol­che Offenlegung würde nämlich zu Wettbewerbsnachteilen und damit natürlich auch zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolgs der Unternehmen führen.

Herr Klubobmann Cap hat ja bereits die Bedeutung von Rechtssicherheit und Investi­tionssicherheit angesprochen. Das kommt auch im Bericht des Verfassungsausschus­ses klar und deutlich zum Ausdruck. In diesem Bericht ist nämlich davon die Rede, dass ein Verständnis der „tatsächlichen Beherrschung“ geboten ist, das Rechtssicher­heit auch für Investoren gibt und Zweifelsfälle vermeidet. Diese wichtige Prämisse gilt es vom Rechnungshof sowie vom Verfassungsgerichtshof zu berücksichtigen, wenn darüber zu urteilen ist, ob eine tatsächliche Beherrschung im Sinne des Gesetzes vor­liegt.

Es wird insbesondere natürlich auch am Rechnungshof liegen, diese neuen Bestim­mungen in einem vernünftigen und vorsichtigen Maß anzuwenden und nicht auf Zuruf eine Prüfung zu veranlassen. Wir übertragen dem Rechnungshof mit unserem heuti-


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