Ich glaube aber auch, dass es notwendig ist, die Gemeinden nicht so zu belasten, dass sie vier- oder fünfmal geprüft werden, sondern dass es eine klare Struktur gibt, nach der sie geprüft werden können, und dann letztendlich die Konsequenzen daraus gezogen werden. (Beifall bei der SPÖ.)
12.23
Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Dr. Karl. – Bitte.
12.23
Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die vorliegende Gesetzesänderung stärkt den Rechnungshof in seiner Verantwortung, indem auf der einen Seite seine Kontrollkompetenz ausgeweitet wird. Das ist natürlich zu begrüßen. Auf der anderen Seite darf man aber nicht übersehen, dass damit nicht alle Probleme gelöst sind. Bei der „tatsächlichen Beherrschung“ handelt es sich ja um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Interpretation dem Rechnungshof und dem Verfassungsgerichtshof überlassen ist. Es stellt sich hier natürlich die Frage, wann von einer tatsächlichen Beherrschung auszugehen ist beziehungsweise, umgekehrt gefragt, wann eine solche zu verneinen ist. Bisher wurde eine Beherrschung durch die öffentliche Hand und damit eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes erst ab einer 50-prozentigen Beteiligung der öffentlichen Hand oder bei einer dieser gleichzuhaltenden Beherrschung angenommen.
Nun kommt zur Beherrschung das Wort „tatsächliche“ hinzu – ein kleines Wort mit großer Wirkung, vor allem auch mit einem großen Interpretationsspielraum. Laut dem Bericht des Verfassungsausschusses soll eine tatsächliche Beherrschung dann vorliegen, wenn aufgrund der finanziellen, rechtlichen und faktischen Gegebenheiten klar ist, dass der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern die Unternehmung dominiert.
Die Wortfolge „finanzielle, rechtliche und faktische Gegebenheiten“ spricht für eine taxative, das heißt abschließende, Aufzählung dieser drei Kriterien. Anders der Gesetzestext, wonach eine tatsächliche Beherrschung durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen zum Ausdruck kommt. Wie diese finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen konkret auszusehen haben, wird hingegen nicht näher ausgeführt und bedarf daher einer eingehenden Prüfung in jedem konkreten Einzelfall.
Meiner Überzeugung nach ist dabei eines klar: Eine Prüfung jener Unternehmen, an denen der Staat zwar Anteile hält, aber keine faktische Mitsprache hat, darf nicht stattfinden. Ebenso wenig dürfen Betriebsinterna detailliert veröffentlicht werden oder strategische und betriebswirtschaftliche Entscheidungen, die im Unternehmen getroffen werden, einer öffentlichen Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Eine solche Offenlegung würde nämlich zu Wettbewerbsnachteilen und damit natürlich auch zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolgs der Unternehmen führen.
Herr Klubobmann Cap hat ja bereits die Bedeutung von Rechtssicherheit und Investitionssicherheit angesprochen. Das kommt auch im Bericht des Verfassungsausschusses klar und deutlich zum Ausdruck. In diesem Bericht ist nämlich davon die Rede, dass ein Verständnis der „tatsächlichen Beherrschung“ geboten ist, das Rechtssicherheit auch für Investoren gibt und Zweifelsfälle vermeidet. Diese wichtige Prämisse gilt es vom Rechnungshof sowie vom Verfassungsgerichtshof zu berücksichtigen, wenn darüber zu urteilen ist, ob eine tatsächliche Beherrschung im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Es wird insbesondere natürlich auch am Rechnungshof liegen, diese neuen Bestimmungen in einem vernünftigen und vorsichtigen Maß anzuwenden und nicht auf Zuruf eine Prüfung zu veranlassen. Wir übertragen dem Rechnungshof mit unserem heuti-
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