§ 12. (1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 v.H. des Grundkapitals, Stammkapitals oder an dem die Gesellschaft kontrollierenden Kapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken.
2. In den §§ 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
3. In den §§ 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „Stamm-, Grund- und Eigenkapitals“ durch die Wortfolge „Grundkapitals, Stammkapitals oder an dem die Gesellschaft kontrollierenden Kapitals“ ersetzt.
Begründung
Die herrschende Rechtslage hat in der Vergangenheit
wiederholt zu Streitfällen hinsichtlich der Prüfkompetenz in
Bezug auf Unternehmungen, die teilweise im Eigentum von
Gebietskörperschaften stehen, geführt. Dabei wurde wiederholt
deutlich, dass eine Prüfkompetenz ab einer Beteiligung von 50 % der
öffentlichen Hand dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis nicht
entspricht. Auch die aktuell vorgeschlagene Änderung auf eine
„tatsächliche Beherrschung“ abzustellen ist nicht geeignet
hier Klarheit zu schaffen. Die Senkung der Hürde für die
Prüfzuständigkeit auf 25 % ist daher der klare-
re und sachlich gerechtfertigte Weg um einen zeitgemäßen
Prüfungsstandard zu etablieren.
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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Scheibner. – Bitte.
13.11
Abgeordneter Herbert Scheibner (BZÖ): Meine Damen und Herren! Herr Präsident! Mein bedauernswerter Vorredner hat ja ziemlich eindeutig hier unter Beweis gestellt, in welchem Dilemma er und seine Fraktion sich befinden: Man spricht sich dauernd für etwas aus, man verlangt etwas, aber letztlich muss man dann, aus welchem Grund auch immer, dagegen stimmen.
Das war in der Ausländerfrage schon so: Man war für eine Verschärfung des Asylgesetzes. – Als wir es gemacht haben, war die FPÖ dagegen. Man hat sich für eine Verschärfung der Staatsbürgerschaftskriterien ausgesprochen. – Als wir es gemacht haben, hat man dagegen gestimmt.
Man ist selbstverständlich – so wie wir alle hier – für eine Ausweitung der parlamentarischen Prüfrechte unseres Organs, des Rechnungshofs, dafür, dass er endlich auch Betriebe, die unter staatlicher Kontrolle beziehungsweise unter öffentlicher Kontrolle und unter öffentlichem Einfluss stehen, prüfen kann.
Wir sind dafür, dass er das Bankenpaket prüfen kann. Wie oft haben wir hier schon diskutiert, dass dieses Bankenpaket endlich so ausgerichtet und umgesetzt werden muss,
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