Abänderungs- und Zusatzantrag
des Abgeordneten Ing. Höbart und weiterer Abgeordneter zum Antrag der Abgeordneten Josef Bucher, Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Werner Kogler, Kollegen und Kolleginnen (746/A)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Antrag der Abgeordneten Josef Bucher, Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Werner Kogler, Kollegen und Kolleginnen (746/A) wird wie folgt geändert:
1. Art. 126b Abs. 2 B-VG lautet:
"(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Grundkapitals, Stammkapitals oder an dem die Gesellschaft kontrollierenden Kapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
2. In Artikel 127 Abs. 3 und Artikel 127a Abs. 3 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
3. In Artikel 127 Abs. 3 und Artikel 127a Abs. 3 wird die Wortfolge „Stamm-, Grund- und Eigenkapitals“ durch die Wortfolge „Grundkapitals, Stammkapitals oder an dem die Gesellschaft kontrollierenden Kapitals“ ersetzt.
Begründung
Die herrschende Rechtslage hat in der Vergangenheit
wiederholt zu Streitfällen hinsichtlich der Prüfkompetenz in
Bezug auf Unternehmungen, die teilweise im Eigentum von
Gebietskörperschaften stehen, geführt. Dabei wurde wiederholt
deutlich, dass eine Prüfkompetenz ab einer Beteiligung von 50 % der
öffentlichen Hand dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis nicht
entspricht. Auch die aktuell vorgeschlagene Änderung auf eine
„tatsächliche Beherrschung“ abzustellen ist nicht geeignet
hier Klarheit zu schaffen. Die Senkung der Hürde für die
Prüfzuständigkeit auf 25 % ist daher der klare-
re und sachlich gerechtfertigte Weg um einen zeitgemäßen
Prüfungsstandard zu etablieren.
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Abänderungsantrag
des Abgeordneten Ing. Höbart und weiterer Abgeordneter zum Antrag der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Molterer, Mag. Stadler, Mag. Daniela Musiol betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird (766/A)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Antrag der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Molterer, Mag. Stadler, Mag. Daniela Musiol betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird, (766/A) wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1 lautet:
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