Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 69

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nanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finan­zielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

2. In Artikel 127 Abs. 3 und Artikel 127a Abs. 3 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

3. In Artikel 127 Abs. 3 und Artikel 127a Abs. 3 wird die Wortfolge „Stamm-, Grund- und Eigenkapitals“ durch die Wortfolge „Grundkapitals, Stammkapitals oder an dem die Gesellschaft kontrollierenden Kapitals“ ersetzt.“

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Ich bringe einen weiteren Antrag ein:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten Ing. Höbart und weiterer Abgeordneter zum Antrag der Abgeordne­ten Dr. Wittmann, Mag. Molterer, Mag. Stadler, Mag. Daniela Musiol betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird (766/A)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Molterer, Mag. Stadler, Mag. Daniela Musiol betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird, (766/A) wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 lautet:

§ 12 (1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unter­nehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 v.H. des Grund­kapitals, Stammkapitals oder an dem die Gesellschaft kontrollierenden Kapitals betei­ligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmun­gen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maß­nahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unterneh­mungen zu erstrecken.

2. In den §§ 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

3. In den §§ 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „Stamm-, Grund- und Eigenka­pitals“ durch die Wortfolge „Grundkapitals, Stammkapitals oder an dem die Gesell­schaft kontrollierenden Kapitals“ ersetzt.

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(Beifall bei der FPÖ.)

13.11


Präsident Fritz Neugebauer: Beide Anträge stehen mit in Verhandlung.

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

 


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