Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 112

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen betreffend Begriff der Straffälligkeit im Asylgesetz 2005

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 6, Bericht des Aus­schusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (330 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Gebühren­gesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009) (387 d.B.)

Mit der vorliegenden Regierungsvorlage wird im Asylgesetz der Begriff der Straffällig­keit im neuen Absatz 3 des § 2 wie folgt definiert:

Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich be­gangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechts­kräftig verurteilt worden ist.

Diese Begriffsbestimmung ist zu eng gefasst, da beispielsweise Delikte wie Körperver­letzung (§ 83 StGB), Raufhandel (§ 91 StGB) oder Diebstahl (§ 127 StGB) nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen, und hinsichtlich dieser somit eine mindes­tens zweifache rechtskräftige Verurteilung erforderlich ist, damit Straffälligkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt. Dies ist abzulehnen, da grundsätzlich auch die einmalige rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes den Begriff der Straffälligkeit erfüllen sollte.

Natürlich gilt es auch hier Härtefälle zu vermeiden, da beispielsweise ein einmaliger geringfügiger Ladendiebstahl noch nicht mit den asylrechtlichen Konsequenzen der Straffälligkeit zu verbinden sein wird. Dazu ist allerdings auszuführen, dass die Mehr­zahl solcher und ähnlich gelagerter Fälle in der Praxis einer diversionellen Erledigung zugeführt werden, und es somit zu keiner rechtskräftigen Verurteilung kommt. Die er­forderliche zweifache rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen erscheint aber jedenfalls nicht als sachge­mäß.

Straffällig im Sinne des Asylgesetzes sollte demnach sein, wer wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Inneres wird aufgefordert dem Nationalrat ehest möglich einen Gesetzesentwurf zuzuleiten mit dem der Begriff der Straffälligkeit im Asylgesetz 2005 wie folgt definiert wird:

Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.“

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