Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 209

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macht wurden, mit Ende Dezember 2009 außer Kraft treten. Darum tritt das geltende Sprengmittelgesetz auch mit Jahresende außer Kraft und das heute zu beschließende wird eben durch dieses Gesetz ersetzt.

Es regelt ganz klar den Umgang wie zum Beispiel das Lagern, das Inverkehrbringen genauso wie die Herstellung, die Erzeugung von und den Handel mit Schieß- und Sprengmitteln. Man braucht dafür natürlich eine allgemeine Herstellerbefugnis, Erzeu­gungsgenehmigungen, Handelsbefugnisse, einen Schieß- und Sprengmittelschein und vor allem eine intensive Dokumentation dessen, was damit in durchgängigen Aufzeich­nungen passiert ist, die zehn Jahre lang aufbewahrt werden müssen.

Gleichzeitig setzen wir auch eine Richtlinie der EU um, in der es um die explosiven Stoffe im Hinblick auf deren Kennzeichnung und Rückverfolgung geht.

Zum Kollegen Steinhauser, dem aufgefallen ist, dass zwischen Begutachtung und Re­gierungsvorlage eine Änderung vorgenommen wurde. Herr Kollege Steinhauser, es ist so, dass aufgrund der bisherigen Bewilligungsfreiheit von Schießmitteln die Möglichkeit geschaffen wurde, dass Schießmittel bis zu 10 kg auch weiterhin ohne Schießmittel­schein bezogen werden können, und zwar sind ausgenommen Vereinigungen und Per­sonen wie Jäger, Waffenbesitzer, Sportschützen und Inhaber einer Gewerbeberechti­gung für das Waffengewerbe. Diese können Schießmittel ohne Bewilligungsschein wei­terhin erwerben.

Diese Personengruppen haben entweder durch ihre jahrzehntelange Handhabung von Schießmitteln im Rahmen der Ausübung des Brauchtums, der Vereinszugehörigkeit oder eben aufgrund der sportlichen Ausübung entsprechende Erfahrung mit dem si­cheren Umgang. Daher halten wir das für gerechtfertigt. Es handelt sich hiebei um Schwarzpulver für die Vorderladerschützen oder beispielsweise um jene Vereine, die ihre Patronen selber füllen. Ich glaube, dass man hier nicht durch überbordende Büro­kratie das Vereinsleben besonders erschweren sollte. Wir haben das deswegen als ge­rechtfertigt erkannt. Die hohe Zustimmung hier im Haus zeigt, dass dies auch das Ho­he Haus so sieht. – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Weinzinger.)

20.15


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hornek. 3 Mi­nuten eingestellte Redezeit. – Bitte.

 


20.16.06

Abgeordneter Erwin Hornek (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Innenministerin! Sehr geehrte Frau Justizministerin! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe mir das Bundesgesetzblatt aus dem Jahre 1935 ausge­druckt, wunderbar in Kurrentschrift gehalten und toll gestaltet. Ich darf Ihnen den Ab­schnitt I, § 1 kurz zu Gehör bringen:

„Unter Schieß- und Sprengmitteln werden in diesem Gesetz alle Erzeugnisse verstan­den, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsveränderungen derart Ener­gie freisetzen lassen, daß Geschosse einer Feuerwaffe angetrieben oder feste Körper gesprengt werden können.“

Frau Bundesministerin Dr. Fekter hat bereits darauf verwiesen, dass sich im Zuge des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes die Notwendigkeit ergibt, ein neues Gesetz zu erlassen. Die Frau Bundesministerin hat in perfekter Art und Weise das Gesetz prä­sentiert. Ich hätte es nicht besser gekonnt. – Ich werde ihm zustimmen. (Beifall bei der ÖVP. – Heiterkeit des Abg. Pendl.)

20.17


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als vorläufig letzter Redner hiezu zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Haimbuchner. Eingestellte Redezeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


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