Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 211

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Wir gelangen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 331 der Beilagen.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zei­chen der Zustimmung. – Das ist mit Mehrheit angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Auch das ist die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.

20.22.3510. Punkt

Bericht des Justizausschusses über den Antrag 374/A der Abgeordneten Mag. Al­bert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem NS-Unrechtsurteile aufgehoben werden (NS-Aufhebungsgesetz) (358 d.B.)

11. Punkt

Bericht und Antrag des Justizausschusses betreffend ein Aufhebungs- und Re­habilitationsgesetz (359 d.B.)

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen nun zu den Punkten 10 und 11 der Ta­gesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer. Eingestellte Redezeit: 4 Minuten. – Bitte.

 


20.23.21

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen auf der Regierungsbank! (In Richtung des Abg. Kopf, der bei der Regierungsbank steht und mit Bundesministerin Mag. Bandion-Ortner spricht:) Lieber Kollege Kopf, es ist nicht einfach, über einen so heiklen Gegenstand zu sprechen. Ich spreche natürlich zum Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz – es heißt tatsächlich so –, nicht zum An­trag Steinhauser.

Es ist nun so, dass es gar keinen Zweifel geben kann, dass die in § 1 genannten Ent­scheidungen, die im ehemaligen Deutschen Reich getroffen worden sind, verwerflich und beseitigungswürdig sind. Ich möchte aus staatsrechtlichen Gründen einen Gedan­ken hinzufügen, der vermutlich den Gang der Diskussion nicht wesentlich beeinflusst, der mir aber aus ganz nüchterner juristischer Sichtweise schon erwähnenswert zu sein scheint.

Punkt eins: Im Jahr 1938 hat Österreich als souveräner Staat geendet. Es gibt zwei Theorien: entweder die Annexionstheorie, die ehemals immer die Sozialdemokratie in Erinnerung an Bundespräsidenten Schärf vertreten hat, oder die Okkupationstheorie, die sich die übrige herrschende Mehrheit zu eigen gemacht hat. Gleichwohl – es gab keinen souveränen Staat Österreich.

Nun ist es eine Konsequenz der offenkundigen Tatsache, dass das wieder erstandene Österreich nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist und war, dass es eine zumindest staatsrechtliche Problemstellung darstellt, inhaltlich im Gebiet des Deut­schen Reiches ergangene Urteile aufzuheben oder als nicht erfolgt zu deklarieren. Na­türlich ist das nicht von praktischer Relevanz, das gebe ich schon zu, aber von der ju­ristischen Sauberkeit her steckt darin eine eventuelle Problemstellung im Verhältnis zur


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