Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 89

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ursula Haubner, Dr. Wolfgang Spadiut, Kollegin und Kollegen betreffend Vereinheitlichung von Antrags- und Auszahlungsmodalitäten der Familien­leistungen in Österreich

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat so rasch wie möglich einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, der die Vereinheitlichung der Antrags- und Auszah­lungs­modalitäten der Familienleistungen in Österreich, insbesondere den Zeitpunkt und die zuständige Stelle betreffend, vorsieht.“

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Danke. (Beifall beim BZÖ.)

12.37


Präsident Fritz Neugebauer: Der soeben eingebrachte Antrag steht mit in Ver­hand­lung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ursula Haubner, Dr. Wolfgang Spadiut, Kollegin und Kollegen  betreffend Vereinheitlichung von Antrags- und Auszahlungsmodalitäten der Familien­leistungen in Österreich,

eingebracht im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 1 in der 41. Sitzung des Nationalrates am 22.10.2009

Familien in Österreich werden hauptsächlich auf Grundlage dreier Familien­förderungs­maßnahmen im Rahmen des österreichischen Sozialsystems unterstützt. Kinder­betreu­ungsgeld, Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag. So wesentlich die Effekte aus dem Zusammenwirken dieser Maßnahmen für die Familien in Österreich sind, so schwierig gestaltet sich die praktische Inanspruchnahme diese Unterstüt­zungen bzw. Förderungen.

Für die Antragstellung und Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes etwa, ist jene Gebietskrankenkasse zuständig, bei der der Antrag gestellt wird. Die Familienbeihilfe sowie erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung sind dagegen beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt mit einem entsprechenden Formular zu beantragen.

Jedem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der ge­mein­samen Auszahlung mit dieser ein Kinderabsetzbetrag zu, der die Unter­halts­belastung abgelten soll. Empfänger dieser Steuererleichterung ist jener Elternteil, der auch die Familienbeihilfe bezieht, ein gesonderter Antrag ist in diesem Fall nicht nötig.

Nicht nur die verschiedenen Auszahlungsstellen, sondern auch der Zeitpunkt zu dem die Zahlungen erfolgen, sollten im Sinne einer modernen und bürgernahen Verwaltung vereinheitlicht werden. Das Kinderbetreuungsgeld beispielsweise wird erst am Sechs­ten des Nachmonats, in dem Anspruch besteht, den Anspruchsberechtigten über­wiesen. Die Familienbeihilfe wird überhaupt nur zweimonatlichen ausbezahlt. Dies führt im Besonderen bei einkommensschwachen Familien zu Lücken im Budget, die durch die Vereinheitlichung der Auszahlungsmodalitäten und Festlegung eines „Zahltages" verhindert werden könnten. Darüber hinaus sollte mittels einer detaillierten Auflistung


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