Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 110

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

sowie über den Antrag 268/A(E) der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Kolleginnen und Kollegen betreffend Weiterentwicklung und Ausbau des Kinderbetreuungsgeldes (362 d.B.)

Begründung

In aufrechten Beziehungen können Paare den Bezug des Kinderbetreuungsgelds verlängern, in dem sie sich im Bezug abwechseln. Für Alleinerziehende gibt es diese Möglichkeit nicht. Im Vergleich zu Paaren haben sie somit bis zu 6 Monate weniger Kinderbetreuungsgeldbezug.

Für besondere Härtefälle soll das Gesetz nun Ausnahmen bei Alleinerziehenden vorsehen. Wenn ein Elternteil verhindert ist, soll eine Bezugsverlängerung im Ausmaß von 2 Monaten auch ohne Wechsel zwischen den Elternteilen möglich sein.

Die Verhinderung eines Elternteils muss jedoch von einer derartigen Dauer sein, dass der gemeinsame Haushalt mit dem Kind als aufgelöst gilt.

Als Verhinderungsgründe gelten Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte Gewalt, sowie das Verbüßen einer Freiheits­strafe. Anspruch auf zwei zusätzliche Monate haben zudem nur jene Alleinerzie­henden, die weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss bzw. ein durchschnittliches Einkommen von 1.200 Euro netto nicht überschreiten.

Die Situation von Alleinerziehenden wir dadurch nicht verbessert. Denn die grund­sätzliche Problematik, alleine für die Kinderbetreuung aufkommen zu müssen, wird dadurch nicht gelöst. Das legistische Vorhaben unterteilt Alleinerziehende künftig in zwei Kategorien: es wird Alleinerziehende mit einem Recht auf längeren Kinder­betreuungsgeld-Bezug geben und alle anderen, denen diese Möglichkeit verwehrt bleibt.

Verwehrt wird Alleinerziehenden der Bezug von zwei zusätzlichen Monaten relativ rasch: sämtliche Familienleistungen (inkl. Kinderbetreuungsgeld) werden in die Berech­nung des Einkommens (max. 1.200 Euro) einbezogen. In kurzen Varianten liegt der Kinderbetreuungsgeldbezug bereits bei 800 bzw. 1.000 Euro. Wenn Familienbeihilfe, Einkünfte nach Einkommenssteuergesetz, sowie diverse landesgesetzliche sowie bundesgesetzliche Zuschüsse hinzugefügt werden, ist die Grenze von 1.200 Euro bald erreicht.

Für Alleinerziehende bleibt daher de facto keine Wahlmöglichkeit. Sie sind auf die längeren Varianten, in denen die Kinderbetreuungsgeld-Höhe viel niedriger ist, einge­schränkt, wenn sie die Verhinderungsverlängerung in Anspruch nehmen wollen.

Die Voraussetzung, dass weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss bezogen werden darf, wenn Alleinerziehende die Verhinderungsverlängerung in Anspruch nehmen wollen, kann zudem folgende Situation herbeiführen: für das Kind wird zwar Unterhalt geleistet wird. Die Höhe des Unterhalts bzw. des Unterhaltsvorschusses ist jedoch so gering, dass der/die Alleinerziehende trotz allem unter 1.200 Euro bleibt, jedoch kein Recht auf zwei zusätzliche Monate hat.

Zum Nachteil für Alleinerziehende wird auch die Neuregelung des Zuschusses sein. Die Kürzung der Bezugsdauer auf maximal 12 Monate, wird vor allem jene Allein­erziehenden treffen, die ohnehin so wenig verdient haben, so dass sie den Zuschuss nie zurückzahlen mussten.

Auch das Absenken der Zuverdienstgrenze, um überhaupt Anspruch auf die Beihilfe zu bekommen, ist vor allem für Alleinerziehende Elternteile ein Problem. Zwei Drittel aller


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite