Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 256

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Gerichte aus guten Gründen sehr oft darauf bestehen müssen, dass der Aufbau einer Beziehung zwischen Vater oder Mutter und dem Kind – in der Regel betrifft es den Vater – nur möglich ist oder erlaubt werden soll, wenn eine Besuchsbegleitung durch eine professionelle Begleiterin tatsächlich wahrgenommen wird. In sehr vielen Fällen wird diese Besuchsbegleitung vom Gericht ausdrücklich vorgeschrieben. Sie sollte daher nicht sozial selektiv gewährt werden. Dort, wo die sozialen Verhältnisse so sind, dass die Kosten der Besuchsbegleitung von dem Betreffenden oder der Betreffenden nicht übernommen werden können, sollte es eine entsprechende Unterstützung ge­ben. – Ich weiß, dass einiges geschehen ist, aber das scheint mir noch nicht genug zu sein.

Allerletzte Bemerkung: Es stimmt, dass das International Ombudsman Institute mit 1. September seinen Sitz in Wien hat, und ich darf mich in diesem Zusammenhang sehr, sehr herzlich bei Ihnen bedanken. Für die Auswahlkriterien war ein nicht unwe­sentlicher Bestandteil der, dass es einen einstimmigen Beschluss von National- und Bundesrat gegeben hat, was bedeutet, dass Regierung und Opposition hinter der Ansiedlung dieser internationalen Organisation gestanden sind, und wir haben uns daher in einer Sitzung in Hongkong mit 16 zu null Stimmen durchgesetzt.

Ich bin seit 1. September Generalsekretär dieser Vereinigung, und ich darf mich beim Hohen Haus dafür sehr, sehr herzlich bedanken. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie bei Abgeordneten der Grünen.)

21.24


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächste Rednerin: Frau Volksanwältin Dr. Brinek. – Bitte.

 


21.24.15

Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek: Frau Präsidentin! Geschätzte Abgeordnete! Damen und Herren Mitglieder des Hohen Hauses! Geschätzte Kollegin! Herr Kollege! Ich möchte ein paar Aspekte ansprechen, die meinen Prüfbereich betreffen: Aus dem Justizbereich ist es der schon zitierte Lückenschluss etwa im Unterhaltsvorschuss­gesetz beziehungsweise im Familienpaket. – Wir sind noch nicht dort angekommen, wohin unsere Empfehlungen gereicht haben und wohin die Probleme auch zeigen, aber ein erster Schritt ist bereits getan.

Zweitens: Im Bereich des Justizwesens nehmen die Klagen im Zusammenhang mit Sach­walterschaftssorgen, die im Wesentlichen ältere hilfsbedürftige Menschen, bei Unfällen aber auch jüngere Menschen haben, zu.

Das Sachwalterschaftsgesetz enthält Angebote für Lösungen, jedoch nicht hin­reichend. Entscheidungen betreffend Betreuung, Hilfe oder Reparaturarbeiten im Haus, die über die Vermögensverwaltung hinaus gehen, sind nämlich anders zu lösen, als es das Sachwalterrecht im Moment zulässt.

Ein weiterer Bereich betrifft Klagen und Beschwerden, die im Zusammenhang mit dem neuen Bundes-Gleichbehandlungsgesetz stehen. Seit Mitte vorigen Jahres sind etwa unterschiedliche Tarifgestaltungen durch Anbieter in Ländern, Gemeinden bezie­hungs­weise auf welchen Ebenen auch immer nicht mehr zulässig, wenn sie bloß das Geschlecht oder das Alter betreffen. Das heißt, Sie als Abgeordnete aus den Bun­des­ländern beziehungsweise Regionen werden möglicherweise auch mit Beschwerden, die eine relativ junge Basis haben, nämlich das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, konfrontiert werden. Diesfalls können wir sie nur, so es sich um eine ausgegliederte Institution handelt, an die Gleichbehandlungsanwaltschaft weiterreichen. Es gibt auch schon diesbezügliche Erkenntnisse beziehungsweise Ergebnisse der entsprechenden


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