Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 255

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Ich möchte Ihnen jetzt nur aus meiner zweijährigen Erfahrung zeigen, dass legistische Anregungen, die die Volksanwaltschaft in den jährlichen Bericht aufnimmt, wohlüber­legte, von uns im Kollegium wohlüberlegte legistische Anregungen sind. Das machen wir nicht, weil es sozusagen gerade passt, sondern weil wir in der internen Diskussion zu der Überzeugung kommen, dass wir Ihnen diesen Vorschlag machen. Mein Appell ist: Ich bitte Sie als Vorsitzende, diesen Anregungen so viel Augenmerk wie möglich zu schenken – denn es sind immer Erkenntnisse aus Bedürfnissen und Wünschen von Bewohnerinnen und Bewohnern dieses Landes, die uns damit konfrontiert haben, und für diese wurde ja die Volksanwaltschaft auch eingerichtet.

In diesem Sinne ist die beste Arbeit der Volksanwaltschaft eine gute Arbeit, aber die allerbeste ist die, die sich dann auch in jenem Organ, das Gesetze macht – und das ist hier! –, deutlich niederschlägt. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Grünen sowie bei Abgeordneten von SPÖ und ÖVP.)

21.19


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort gelangt nun Herr Volksanwalt Dr. Kostelka. – Bitte.

 


21.19.26

Volksanwalt Dr. Peter Kostelka: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Im Hinblick auf Ihr Zeitbudget möchte ich mich auf die Bemerkungen, die mir gegenüber zu meinem Aufgabenbereich gemacht worden sind, beschränken.

Herr Abgeordneter Sacher hat in diesem Zusammenhang vom Pflegegeld gesprochen. Es ist – davon bin ich zutiefst überzeugt – ein schlechter Dienst am Grundgedanken des Föderalismus, wenn es in einem Rechtsbereich, in dem Bund und Länder aus­drücklich in einem Vertrag nach Artikel 15a der Bundesverfassung vereinbart haben, das gleiche Recht und den gleichen Rechtsbestand in allen zehn Gebiets­körper­schaften, Bund und Ländern, herzustellen, zu so eklatanten Unterschieden im Vollzug kommt, dass in manchen Ländern doppelte und dreifache Anerkennung in bestimmten Bereichen besteht, verglichen mit dem, was im Nachbarland der Fall ist.

Zweite Bemerkung: Ich darf auf eine Bemerkung, die Sie, Herr Abgeordneter Donner­bauer, in diesem Zusammenhang gemacht haben, Bezug nehmen: Wenn insbe­son­dere im Pflegebereich, aber auch in anderen Bereichen, ein Bescheid keine oder fak­tisch keine Begründung besitzt, weil in ihm nur ein Verweis auf rechtliche Bestim­mungen enthalten ist, dann bedeutet das letztlich eine Waffenungleichheit. Die Waffen­gleichheit besteht nicht zwischen dem Bescheidbetroffenen und der Anstalt, weil er nicht weiß, warum die Ablehnung erfolgt ist, und sich daher gegen diesen Bescheid auch tatsächlich nur schwer zur Wehr setzen kann.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein tatsächliches Anliegen. In diesem Zusam­menhang ist das keine Phantasie, sondern ein Rechtsbestand, der in der Bun­desrepublik Deutschland besteht, nämlich die Verpflichtung für die Sozialversiche­rungsträger, den betroffenen Bürger beziehungsweise den Versicherten zu verstän­digen und dort, wo dies nachweislich nicht erfolgt ist, auch die Verantwortung dafür zu übernehmen.

Es ist nicht zufällig davon die Rede, dass es in Österreich ein „Sozialchinesisch“ gäbe. Jeder weiß, dass relativ wenige Österreicher Chinesisch sprechen. Daher besteht eine erhöhte Manuduktionspflicht gegenüber den Versicherten, und dem wird durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch weitgehend entsprochen.

Frau Abgeordnete Ablinger hat die Besuchsbegleitung angesprochen. Das ist tat­sächlich ein sehr großes Problem, weil nicht nur das Jugendamt, sondern auch die


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