Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 68

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auftragt wird, das durchzuführen. Mit jeder anderen Regelung gibt es mehr Administra­tionsaufwand, da hätte man das Naheliegende nehmen können.

Ich glaube, eine Diskussion ist nie zu Ende. Wir beschließen heute eine Regelung – hoffentlich. Wir werden weiterdiskutieren, und vielleicht ergibt sich dann eine Verringe­rung der Emotionalität und auch ein vernünftiger Schritt der jeweils zuständigen Stelle.

Nun ist es so, dass wir zirka 80 Prozent des Regelungsbedarfes und der Regelungsin­halte aus der Ehe in diese eingetragene Partnerschaft herüberbringen und Regelungen anbieten, die sehr vernünftig und naheliegend sind, meine Damen und Herren. Wir füh­ren auch eine wechselseitige Beistands- und Unterhaltspflicht mit ein. Das ist ein ver­nünftiger Punkt, das ist etwas, das in einer Ehe selbstverständlich ist. Ich glaube auch, dass es für jede Beziehung von Menschen eine Selbstverständlichkeit sein muss, Bei­stands- und Unterhaltsverpflichtungen als normal zu betrachten. Daher gibt es vieles, was sicherlich von einem humanistischen Standpunkt aus eine positive Entwicklung ist.

Ich muss sagen: Ich darf einerseits natürlich dem Justizministerium für die Arbeit, die geleistet worden ist, danken, allerdings habe ich auch mit Befremden zur Kenntnis ge­nommen, dass es wohl das Lob für diesen Vorschlag eingesteckt hat, aber eigentlich im Hintergrund in vielen Punkten, bei denen das für mich einfach unverständlich ist, ge­bremst hat.

Es ist jedenfalls so, dass ich noch folgenden Abänderungsantrag – weil einige Punkte noch zu ergänzen sind – einbringe:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zum Be­richt des Justizausschusses (558 d.B.) über die Regierungsvorlage (485 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Art. 1 lautet § 43 Abs. 3:

„(3) Bundesgesetzliche Bestimmungen, die auch auf eingetragene Partner anzuwen­den sind und die Schwägerschaft betreffen, gelten in den für die Schwägerschaft maß­geblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.“

2. Art. 47 Z 3 lautet:

„3. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

,Früher eingetragene Partnerin oder früher eingetragener Partner ist, wessen eingetra­gene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig er­klärt worden ist.

*****

Ich danke schön. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

11.35


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses (558 d.B.) über die Regierungsvorlage (485 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft erlas-


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