Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 136

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen nunmehr zu den Punkten 17 und 18 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Dr. Zinggl. 4 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.57.09

Abgeordneter Mag. Dr. Wolfgang Zinggl (Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben uns in den letzten Tagen intensiv mit der Unterrichtungspflicht der obersten Organe auseinandergesetzt und sind eindeutig zu der Überzeugung gelangt, dass das, was jetzt seitens der Regierung vorgeschlagen wird, nicht etwas ist, was wir unterstützen wollen und können. Wir waren nie für den Art. 20 der Bundesverfassung, deshalb müssen wir auch den Abs. 2 nicht unterstützen und dementsprechend nicht die Adaption in Richtung Informationsrecht der jeweiligen Minister und Ministerinnen.

Wir glauben, dass ab sofort die Möglichkeit besteht, dass sich die jeweiligen Ressort­chefs laufend über den Fortgang in der Art informieren können: Wie werdet ihr den Fall XY entscheiden? – Damit ist erstens eindeutig ein Informationsvorsprung gegeben und zweitens immer eine Beeinflussung der Entscheidung.

Ich meine, das Interpellationsrecht kann durchaus davon unangetastet bleiben, wenn man einem entsprechenden Abänderungsantrag zustimmt, den ich hiermit einbringen möchte.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Zinggl, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschus­ses über die Regierungsvorlage (482 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Verwertungs­gesellschaftengesetz 2006 und das Übernahmegesetz geändert werden (575 d.B.)

„Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (482 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwer­tungsgesellschaftengesetz 2006 und das Übernahmegesetz geändert werden (Bericht des Justizausschusses 575 d.B.) wird geändert wie folgt:

1. In Artikel 1 lautet § 31 Abs 2 letzter Satz:

‚Der Bundesminister für Justiz hat zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle ge­mäß Art 52 Abs 1 B-VG das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten.‘

2. In Artikel 2 lautet der in § 28 Abs. 3 nach dem ersten Satz eingefügte Satz:

‚Der Bundesminister für Justiz hat zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle ge­mäß Art 52 Abs 1 B-VG das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Übernahmekommission zu unterrichten.‘“

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Ich glaube, dass das die vernünftigere Variante der Kontrolle ist.

Zu TOP 17: Wir waren immer für das Folgerecht und sind daher auch jetzt für die Her­absetzung bei Preisentwicklungen unter 3 000 €, in dem Fall ab 2 500 €. Wir sind außerdem gegen Schutzfristen im Sinne des Erbrechts im Urheberrecht und daher auch gegen Schutzfristen und Erbrecht im Folgerecht. Wenn die EU-Richtlinie dazu lange nicht kommt, entspricht das ganz unseren Vorstellungen. Daher werden wir die­sem Gesetzesvorschlag gerne zustimmen. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

14.59

 


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