Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Zinggl, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (482 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 und das Übernahmegesetz geändert werden (575 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (482 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 und das Übernahmegesetz geändert werden (Bericht des Justizausschusses 575dB) wird geändert wie folgt:
1. In Artikel 1 lautet § 31 Abs 2 letzter Satz:
„Der Bundesminister für Justiz hat zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle gemäß Art 52 Abs 1 B-VG das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten.“
2. In Artikel 2 lautet der in § 28 Abs. 3 nach dem ersten Satz eingefügte Satz:
„Der Bundesminister für Justiz hat zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle gemäß Art 52 Abs 1 B-VG das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Übernahmekommission zu unterrichten.“
Begründung
Mit dem Abänderungsantrag soll das Unterrichtungsrecht der Bundesministerin für Justiz gegenüber der Übernahmekommission und dem Urheberrechtssenat ausschließlich in den Dienst der parlamentarischen Kontrolle gestellt werden (siehe die Ergänzung jeweils „zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle gemäß Art 52 Abs 1 B-VG“). Ein unbegrenztes Unterrichtungsrecht würde nämlich der Unabhängigkeit der betreffenden Organe zuwiderlaufen. Die parlamentarische Kontrolle nach Art 52 B-VG in der Ausgestaltung der Geschäftsordnung des Nationalrats einerseits und des Bundesrats andererseits erfolgt in Form schriftlicher Anfragen, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese Transparenz gewährleistet, dass es nicht zu einer missbräuchlichen Verwendung dieses Unterrichtungsrechts in Richtung Beeinflussung der Entscheidungsfindung im Einzelfall kommt. Im übrigen ist auch auf die direkten Möglichkeiten der demokratischen Kontrolle durch die Ausschüsse des Nationalrats und des Bundesrates nach Art 52 Abs 1a B-VG zu verweisen.
Eine solche Einschränkung steht im Einklang mit Art 20 Abs 2 B-VG, denn auch die Unterrichtungspflicht muss dem jeweiligen weisungsfreien Organ angemessen sein. Schon der Textvorschlag Kostelka im Österreich-Konvent zu Art 20 B-VG (Bericht des Österreich-Konvents, Teil 4A, S 210) sah die Aufsichts- und Informationsrechte im Dienste der demokratischen Kontrolle.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Übernahmekommission im Begutachtungsverfahren zum Expertenentwurf 2007 für eine B-VG-Novelle das umfassende Auskunftsrecht in Art 20 Abs 2 B-VG kritisiert hat: „Auch das umfassende Auskunftsrecht trägt dem rechtspolitischen Zweck der Weisungsfreistellung von Verwaltungsbehörden zur Herstellung einer gerichtsähnlichen Stellung nicht Rechnung. Den obersten Organen ein Recht auf Information über den Stand einzelner Verfahren einzuräumen, birgt
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