Wenn Sie für diesen Entwurf sind, bitte ich Sie um ein Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.
Wenn Sie auch in dritter Lesung Ihre Zustimmung erteilen, bitte ich Sie um Ihr Votum. – Das ist auch in dritter Lesung einstimmig angenommen.
Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (491 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (539 d.B.)
Präsident Fritz Neugebauer: Wir behandeln nun den 35. Punkt der Tagesordnung.
Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Hell. – Bitte.
18.53
Abgeordneter Johann Hell (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geschätzten Damen und Herren! In der heute zu beschließenden Regierungsvorlage sind Änderungen im Arbeitszeitgesetz, im Arbeitsruhegesetz und im Kraftfahrgesetz aus 1967 enthalten. Es soll damit die Diskrepanz zwischen den Gesetzen beseitigt werden und eine Anpassung an die Praxis erfolgen. Es geht dabei um die Angleichung der Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Kontrollgerätepflicht und der EU-Lenkzeiten, die Kontrollgerätepflicht für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr, Änderungen der Aufzeichnungspflicht und um die Umsetzung des Anhangs III der Lenkerkontrollrichtlinie.
Seit der Arbeitszeitgesetz-Novelle 1994, mit der die Begleitvorschrift zu den EU-Kontrollgeräten eingeführt wurde, hat sich die Struktur im Straßentransportwesen grundsätzlich gewandelt. Die derzeitige Regelung des § 17 des Arbeitszeitgesetzes etwa, die immer noch das Fahrtenbuch als Regel und die Kontrollgeräte als Ausnahme festlegt, ist nicht mehr zeitgemäß. Diese Bestimmungen sollen daher den Erfordernissen der Praxis entsprechend angepasst werden, da ja immer mehr Fahrzeuge auch ohne EU-Verpflichtung digitale Kontrollgeräte eingebaut bekommen. Es wird daher bei jenen Fahrzeugen, die von der Kontrollgerätepflicht nicht freigestellt sind, künftig ein Wahlrecht zwischen den Kontrollgeräten und dem Fahrtenbuch geben.
Aufgrund der heutigen Gegebenheiten wird das Kontrollgerät der Regelfall sein und nicht mehr das Fahrtenbuch, das ja eigentlich bis jetzt verpflichtend zu führen gewesen ist, sodass die Pflicht zur Verwendung von Kontrollgeräten künftig als Regelfall konzipiert ist.
Mit einer Änderung des Kraftfahrzeuggesetzes wird im § 24 explizit festgehalten, dass auch in Bussen, die im regionalen Linienverkehr eingesetzt werden, jedenfalls ein Kontrollgerät im Sinne dieser Verordnung eingebaut und benützt werden muss. Die Übergangsfrist wurde hier noch einmal bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Damit gibt es inzwischen 20 Jahre Übergangsfrist. Das sollte auch in diesem Bereich für eine Umsetzung reichen.
Meine Damen und Herren, diese heute zu beschließende Regierungsvorlage ist daher in vielen Bereichen eine Anpassung an bereits bestehende Strukturen und die aktuelle Praxis und gibt der gesetzlichen Grundlage auch die entsprechende Klarheit. Wir unterstützen auf jeden Fall diese Gesetzesänderung. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
18.56
Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Schmuckenschlager. – Bitte.
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