Artikel 20 Abs. 2 sieht in seinem Schlusssatz vor, dass durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen ist, zumindest aber das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten. Dieses Recht des Bundeskanzlers ergibt sich aus dessen Vollzugszuständigkeit. Der Bundeskanzler ist somit befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenates zu unterrichten.
Weiters wird die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten. Dies ermöglicht, eine Kontrolle von unabhängigen Organen durchzuführen.
Die Zielsetzung ist, dass auf Anfrage Informationen zu bekommen sind, aber nicht eine Beeinflussung dieser obersten Organe. Dies ist nicht nur eine formale, sondern eine tatsächliche Kontrollmöglichkeit. Es handelt sich um eine verpflichtende Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben bis Ende Dezember 2009. Kein Vollzugssektor darf sich der Kontrolle entziehen. Das hat auch einen präventiven Missbrauchsverhinderungscharakter.
Wir bekennen uns zum Vorhaben, eine unabhängige leistungsfähige Regulierungsbehörde für den gesamten Rundfunkbereich, sozusagen KommAustria Neu, im Zusammenhang mit der Reform des ORF-Gesetzes einzurichten, und erwarten uns diesbezüglich auch die Unterstützung aller Fraktionen. (Beifall bei der ÖVP.)
22.02
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stadler. – Bitte.
22.02
Abgeordneter Mag. Ewald Stadler (BZÖ): Frau Präsidentin! Hohes Haus! Ich schließe gleich beim letzten Redner an: Kein Vollzugsbereich darf sich der öffentlichen Kontrolle entziehen. – Herr Kollege Schmuckenschlager, wer hat Ihnen diese Rede geschrieben: der Peter Pilz? Der Ewald Stadler nicht, aber sie könnte vom Ewald Stadler sein, zumindest der Satz: Kein Vollzugsbereich darf sich der öffentlichen Kontrolle entziehen. Warum entzieht sich dann die gesamte Bundesregierung der Kontrolle durch den Untersuchungsausschuss? (Zwischenrufe bei der ÖVP. – Beifall beim BZÖ sowie bei Abgeordneten der FPÖ.)
Hat er gesagt, bitte! Ich zitiere nur Schmuckenschlager, die Zukunftshoffnung der Österreichischen Volkspartei. Wer Ihnen diese Rede geschrieben hat, weiß ich nicht – von Ihnen selbst ist Sie nicht, man hat gemerkt, wie Sie zum Teil gehangen sind, textlich gehangen natürlich. Aber, meine Damen und Herren, der Satz ist richtig: Kein Vollzugsbereich darf sich der öffentlichen Kontrolle entziehen! – Ich habe mir das gut aufgeschrieben, ich werde das jetzt immer zitieren. Aus der ÖVP-Ecke: Kein Vollzugsbereich darf sich der öffentlichen Kontrolle entziehen, denn das hat Missbrauchspräventionscharakter.
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob der Kollege Schmuckenschlager weiß, was er gesagt hat, aber tolles Wort: Missbrauchspräventionscharakter. (Beifall beim BZÖ.)
Wir sind auch der Meinung, dass der, der Ihnen diese Rede geschrieben hat, mit Missbrauchspräventionscharakter recht hat, meine Damen und Herren, denn – und jetzt bin ich beim eigentlichen Gesetz – es gibt drei Möglichkeiten, sich der Kontrolle zu entziehen: Das eine sind die Behörden mit richterlichem Einschlag. Das Zweite ist die Flucht in die Privatwirtschaft, in das Kleid des Privatrechtes. Da hat es ein massives Kontroll-
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