Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 270

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Die Regierungsvorlage (471 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird (538 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Verfassungsausschusses (538 d.B.) wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 1 lautet:

1. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bundeskanzler ist zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle gemäß Art 52 Abs 1 B-VG befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundes­kommunikationssenates zu unterrichten.“

Die Ziffer 2 lautet:

2. In § 6 wird nach Abs. 3 als neuer Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle gemäß Art 52 Abs 1 B-VG befugt, sich über alle Ge­genstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.“

Begründung

Mit dem Abänderungsantrag soll das Unterrichtungsrecht des Ressortchefs/Ressort­chefin gegenüber den weisungsfreien Organen ausschließlich in den Dienst der parla­mentarischen Kontrolle gestellt werden (siehe die Ergänzung jeweils „zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle gemäß Art 52 Abs 1 B-VG“). Ein unbegrenztes Unterrich­tungsrecht würde nämlich der Unabhängigkeit der betreffenden Organe zuwiderlaufen. Die parlamentarische Kontrolle nach Art 52 Abs 1 B-VG in der Ausgestaltung der Ge­schäftsordnung des Nationalrats einerseits und des Bundesrats andererseits erfolgt in Form schriftlicher Anfragen, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese Transpa­renz gewährleistet, dass es nicht zu einer missbräuchlichen Verwendung dieses Unter­richtungsrechts in Richtung Beeinflussung der Entscheidungsfindung im Einzelfall kommt. Im übrigen ist auch auf die direkten Möglichkeiten der demokratischen Kon­trolle durch die Ausschüsse des Nationalrats und des Bundesrates nach Art 52 Abs 1a B-VG zu verweisen.

Eine solche Einschränkung steht im Einklang mit Art 20 Abs 2 B-VG, denn auch die Unterrichtungspflicht muss dem jeweiligen weisungsfreien Organ angemessen sein. Schon der Textvorschlag Kostelka im Österreich-Konvent zu Art 20 B-VG (Bericht des Österreich-Konvents, Teil 4A, S 210) sah die Aufsichts- und Informationsrechte im Dienste der demokratischen Kontrolle.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Schmu­ckenschlager. – Bitte.

 


21.59.58

Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Staats­sekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit der Novelle zum Bundes-Verfassungs­gesetz wurden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung weisungsfreier Organe in Artikel 20 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz geändert.

Der Bundeskommunikationssenat ist ein unter Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG fallendes weisungsfreies Kollegialorgan. Er ist zur Entscheidung in oberster Instanz eingerichtet, ihm gehören drei Richter an, und seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsbereich.

 


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