desland. Da gelingt es dem Bund oft nicht, vernünftige Sachen gegen andere entsprechend durchzusetzen.
Dadurch, dass wir diese Arbeit, nämlich die Endverhandlung, auch hier im Parlament stattfinden lassen, hat das Parlament gesagt: Moment einmal, eigentlich ist das letztentscheidende Organ in Sachen Haushalt der Nationalrat. Wir haben der Exekutive vorzugeben, wie sie mit dem Geld umzugehen und zu verwalten hat. Wir geben jetzt Ermächtigungen her, und zwar nicht – um es klarzustellen – an den Finanzminister, sondern letztlich im Globalbudget an die einzelnen Fachressorts. Wir behalten uns aber vor, in der Kontrolle aufzurüsten – ich sage es bewusst so –, uns sehr genau diese Freiräume, die wir geben, anzuschauen, sie mit der Expertise aus dem Budgetdienst heraus qualifiziert zu beurteilen und diese unsere Kernaufgabe der Budgethoheit in einer begleitenden Kontrolle als Parlament – nicht als Regierungs- und Oppositionsfraktionen – mit einem ständigen Unterausschuss, der arbeitsfähig ist, zu vertreten.
Dafür danke ich den Kolleginnen und Kollegen Abgeordneten, die das möglich gemacht haben. Wir haben der Regierung ein bisschen die Zähne gezeigt, obwohl – Kompliment – es im Finanzministerium nicht so war, dass sie uns so nachhaltig Widerstand geleistet haben.
Ich muss an dieser Stelle noch zwei Abänderungsanträge, die auch Bestandteil unserer Gesamtänderung sind, einbringen.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013) (480 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (578 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. § 50 Abs. 3 lautet wie folgt:
„(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderliche Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.“
2. Dem § 121 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine externe Evaluierung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten – somit spätestens im Jahre 2017 – zu beauftragen.“
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Weiters bringe ich folgenden Abänderungsantrag ein.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen
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