Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 34

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desland. Da gelingt es dem Bund oft nicht, vernünftige Sachen gegen andere entspre­chend durchzusetzen.

Dadurch, dass wir diese Arbeit, nämlich die Endverhandlung, auch hier im Parlament stattfinden lassen, hat das Parlament gesagt: Moment einmal, eigentlich ist das letzt­entscheidende Organ in Sachen Haushalt der Nationalrat. Wir haben der Exekutive vorzugeben, wie sie mit dem Geld umzugehen und zu verwalten hat. Wir geben jetzt Ermächtigungen her, und zwar nicht – um es klarzustellen – an den Finanzminister, sondern letztlich im Globalbudget an die einzelnen Fachressorts. Wir behalten uns aber vor, in der Kontrolle aufzurüsten – ich sage es bewusst so –, uns sehr genau die­se Freiräume, die wir geben, anzuschauen, sie mit der Expertise aus dem Budget­dienst heraus qualifiziert zu beurteilen und diese unsere Kernaufgabe der Budgethoheit in einer begleitenden Kontrolle als Parlament – nicht als Regierungs- und Oppositions­fraktionen – mit einem ständigen Unterausschuss, der arbeitsfähig ist, zu vertreten.

Dafür danke ich den Kolleginnen und Kollegen Abgeordneten, die das möglich ge­macht haben. Wir haben der Regierung ein bisschen die Zähne gezeigt, obwohl – Kompliment – es im Finanzministerium nicht so war, dass sie uns so nachhaltig Wi­derstand geleistet haben.

Ich muss an dieser Stelle noch zwei Abänderungsanträge, die auch Bestandteil unse­rer Gesamtänderung sind, einbringen.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Führung des Bundes­haushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013) (480 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (578 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. § 50 Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durch­zuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderliche Liquidi­tätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgeset­zes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.“

2. Dem § 121 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine externe Evaluierung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten – somit spätestens im Jahre 2017 – zu beauftragen.“

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Weiters bringe ich folgenden Abänderungsantrag ein.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

 


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