Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 36

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Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Führung des Bundes­haushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013) (480 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (578 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. § 50 Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durch­zuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderliche Liquidi­tätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgeset­zes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.“

2. Dem § 121 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine externe Evaluierung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten – somit spätestens im Jahre 2017 – zu beauftragen.“

Begründung:

Zu Ziffer 1:

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass im Sinne des Budgetgrundsatzes der Transparenz (Art. 51 Abs. 8 B-VG) und zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft eine ausreichende Liquidität zu halten ist. Die Aufnahme von kurzfristigen Finanzierun­gen hat daher auf der Grundlage einer Liquiditätsplanung sowie einer Liquiditätsreser­ve zu erfolgen. Diese Liquiditätsreserve wird mit einem Drittel des Finanzierungsrah­mens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes als Höchstgrenze limitiert. Dieses Limit wurde auch von der Arbeitsgruppe „Finanzmanagement des Bundes“ als angemessen erachtet. Diese Änderung ist im Übrigen auch Gegenstand der Ausschussfeststellung zur Geldmittelbereitstellung.

Zu Ziffer 2:

Mit dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 wird die 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform umgesetzt. Das BHG 2013 tritt ab dem 1. Jänner 2013 in Kraft; die erforderlichen Be­stimmungen des BHG 2013 treten für bereits vorzeitig zu treffende Überleitungsmaß­nahmen bereits ab der Kundmachung in Kraft.

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass im Sinne des Budgetgrundsatzes der Transparenz (Art. 51 Abs. 8 B-VG) ein Erfahrungsbericht über die Umsetzung der 2. Etappe der Haushaltrechtsreform durch das BHG 2013 gegeben wird, in dem die in diesem Zusammenhang gemachten Erfahrungen ausgewertet werden. Aus diesem Grund wird die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine externe Evaluierung des BHG 2013 in Auftrag geben. Um bei dieser Evaluierung den internationalen best practices bei der Budgetsteuerung zu entsprechen, liegt es nahe, mit dieser Evaluierung eine Einrichtung zu betrauen, die über ausgezeichnete Kenntnisse dieser best practices verfügt.

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