auf Gleichstellung auszurichten, tatsächlich auch erreicht werden kann. (Beifall bei den Grünen.)
14.21
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, wurde in seinen groben Grundzügen erläutert, steht im Zusammenhang mit der Materie, wurde auch gemäß § 53 Abs. 3 der Geschäftsordnung ob seines Umfanges verteilt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
gem. § 53 Abs 3 GOG-NR
der Abgeordneten Lichtenecker, Kogler, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (480 d.B.): Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013) (578 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013) wird folgendermaßen geändert:
§ 68 lautet:
„§68. (1) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungs- und Gleichstellungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.
(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 41 Abs. 1 genannten Kriterien.
(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Gleichstellungscontrolling zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern durch. Das ressortübergreifende Gleichstellungscontrolling dient der Qualitätssicherung und der Evaluierung der Zielerreichung.
(4) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling und das ressortübergreifende Gleichstellungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören.
Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
1. die Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling und des ressortübergreifenden Gleichstellungscontrolling im Rahmen der Haushaltsplanung und -vollziehung;
2. die Organisation und Durchführung des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling und des ressortübergreifenden Gleichstellungscontrolling;
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