Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 89

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Führungspositionen einführte. Dann hätten wir wirklich den Schnitt, den es eigentlich entsprechend den Beschäftigungsnehmern geben sollte.

Dann möchte ich noch kurz – auf die negativen Auswirkungen im Gesamt-Konvolut ist Kollege Herbert schon näher eingegangen – auf die Reisegebührenvorschrift einge­hen. Hier werden wir einen Antrag auf getrennte Abstimmung stellen, um den positiven Effekt aus diesem doch nicht ganz gelungenen Gesetz herauszuholen. Dem werden wir gerne zustimmen.

Zum Abschluss möchte ich noch etwas bekanntgeben. Mir ist gerade heute bekannt geworden, dass die Exekutive wieder stark von Sparmaßnahmen betroffen sein wird: 540 Einsatzfahrzeuge sollen in der kommenden Zeit eingespart werden. (Abg. Bucher: Das ist ja unerhört!) Das finde ich einen Wahnsinn! Wenn man bedenkt, dass gestern Frau Minister Bures hier gesessen ist und gesagt hat: Mehr Exekutive auf die Straße!, dann spart man hier am falschen Ort.

Das ist das falsche Geschenk der Bundesregierung an unsere Polizeibeamten, an un­sere Sicherheit. – Bitte, tun Sie hier etwas! (Beifall beim BZÖ sowie des Abg. Dr. Kö­nigshofer.)

15.13


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nun gelangt Frau Abgeordnete Dr. Karl zu Wort. – Bitte.

 


15.13.18

Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Mit der gegenständ­lichen Regierungsvorlage werden das Beamten-Dienstrecht, das Vertragsbedienste­tengesetz und eine ganze Reihe anderer Gesetze geändert. Teilweise handelt es sich dabei um Reaktionen auf die Judikatur oder auf EU-Richtlinien, teilweise geht es da­rum, sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede zwischen Beamten und Vertragsbe­diensteten zu beseitigen, teilweise wird aber auch auf neue Phänomene, wie zum Bei­spiel auf das Mobbing, reagiert.

So wird etwa klargestellt, dass auch ein Mobbing, welches nicht vom Bundes-Gleich­behandlungsgesetz erfasst wird, eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Dazu wird eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander festgelegt.

Änderungen werden auch im Urlaubsrecht der Beamten und Vertragsbediensteten vor­genommen. Nach geltendem Recht steht Beamten ein erhöhter Urlaubsanspruch, also ein Anspruch von sechs Wochen statt fünf Wochen, immer dann zu, wenn sie entwe­der ein gewisses Einkommen erzielen oder ein Dienstalter von 25 Jahren vorweisen können. Ein erhöhtes Urlaubsausmaß lässt sich sehr wohl mit einem höheren Erho­lungsbedürfnis von länger beschäftigten Beamten rechtfertigen; schwierig ist es natür­lich mit der Rechtfertigung im Falle eines erhöhten Entgelts. Dementsprechend soll der erhöhte Urlaubsanspruch nur noch bei einem Dienstalter von 25 Dienstjahren zuste­hen. Dies entspricht auch den für die Vertragsbediensteten und sonstigen Arbeitneh­mer geltenden Regelungen, es kommt also zu einer Vereinheitlichung zwischen Beam­ten, Vertragsbediensteten und den sonstigen Arbeitnehmern.

Eine Vereinheitlichung zwischen Beamten und Vertragsbediensteten wird auch hinsicht­lich ihrer Dienstpflichten vorgenommen.

Das Urlaubsrecht der Beamten und Vertragsbediensteten wird aber auch in einem wei­teren Punkt geändert: Der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch von Beamten und Ver­tragsbediensteten verfällt ein Jahr nach dem Jahr, in dem er entstanden ist. Insofern sind Beamte und Vertragsbedienstete sogar schlechtergestellt als Arbeiter und Ange-


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