Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung / Seite 340

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Die Koalitionsregierung hat dann in der Nationalratssitzung vom 19. November 2009, im Zuge der Debatte über den Außenpolitischen Bericht der Bundesregierung, einen Antrag eingebracht, der unter anderem die Situation so darstellt, dass die Regelung in Österreich völkerrechtlich verankert sei – was stimmt – und verfassungsrechtlich geschützt sei – was nicht stimmt.

Richtig ist vielmehr, dass die Bestimmung im § 2b des Religionsunterrichtsgesetzes 1949 durch eine Bestimmung im Absatz 2 eine Grundsatzbestimmung ist. Das heißt, es gibt ein erhöhtes Konsensquorum, wenn diese Bestimmung geändert werden soll.

Das ist zwar ein Erfordernis, das hier das Haus betrifft für den Fall, dass eine Änderung im Religionsunterrichtsgesetz stattfinden sollte, aber es stellt keine verfas­sungs­rechtliche Barriere dar – wie es im Antrag der Koalitionsparteien behauptet wird – für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung im Lichte der Judikatur des EMRK-Gerichtshofes in Prüfung ziehen würde.

Es ließ auch nicht lange auf sich warten, bis der Erste eine entsprechende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gerichtet hat; ein diesbezügliches Verfahren ist bereits im Gange.

Daher sind wir der Meinung, dass es, unabhängig davon, wie der Verfassungs­gerichts­hof aktuell zusammengesetzt ist, vernünftig wäre, aus den Bestimmungen des § 2 Religionsunterrichtsgesetz 1949 auch formell Verfassungsrecht zu machen – und als solches ist es zu kennzeichnen.

Daher wäre schlicht und einfach der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ voranzusetzen, das Ganze als Verfassungsbestimmung zu kennzeichnen und als Ver­fas­­sungsbestimmung zu beschließen, sodass dann der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung als Verfassungsbestimmung zu behandeln und damit einen anderen Prüfungsmaßstab hat.

Der Verfassungsgerichtshof müsste dann untersuchen, ob einfachgesetzliche Normen unter dieses Verfassungsrecht zu subsumieren sind, und könnte diese – wenn auch durch eine Grundsatzbestimmung mit einem erhöhten Konsensquorum geschützte, aber trotzdem als einfachgesetzliche Bestimmung zu prüfende – Bestimmung dann nicht unter einer EMRK-Judikatur, unter den Voraussetzungen der EMRK, die wie­derum im Verfassungsrang steht, sozusagen einer abgestuften Prüfung unterziehen.

Wenn wir das als Verfassungsbestimmung deklarieren und als Verfassungsbestim­mung beschließen, dann steht diese Bestimmung im gleichen Rang wie die EMRK, wie die Menschenrechtskonvention, und müsste vom Verfassungsgerichtshof gleichrangig behandelt und damit auch gleichrangig geprüft werden, weshalb dann eine ent­sprechen­de Beschwerde keinerlei Aussicht mehr auf Erfolg hätte, und zwar unab­hängig von der Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes.

Ich glaube, wir sind es der Tradition und auch der Mehrheitsmeinung der österreichi­schen Bevölkerung schuldig, diese Bestimmung durch eine Verfassungsregelung ent­sprechend abzusichern. (Beifall beim BZÖ.)

23.56


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mayer. – Bitte.

 


23.56.49

Abgeordneter Elmar Mayer (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir werden im Ausschuss ausreichend Zeit haben, über diese Prob­lematik zu reden. Wir sind jedoch schon grundsätzlich der Meinung, Kollege Stadler, dass, wenn man die einzelnen Gesetzesstellen, die jetzt von diesem Antrag, den Sie


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