Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.
Jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 492 der Beilagen, welcher im Wesentlichen Anpassungen des Geschäftsordnungsgesetzes an Verfassungsänderungen beinhaltet, auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist einstimmig. Der vorliegende Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung, und zwar einstimmig, angenommen.
Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über den Antrag 705/A der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Fritz Neugebauer, Mag. Dr. Martin Graf, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird (493 d.B.) (Dritte Lesung)
Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 19. Punkt der Tagesordnung.
Die Voraussetzungen des § 108 der Geschäftsordnung sind erfüllt.
Wir kommen zur Abstimmung.
Gemäß Artikel 30 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Ziffer 2 der Geschäftsordnung des Nationalrates kann der Beschluss nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Ich stelle fest, dass die erforderliche Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten für die Abstimmung gegeben ist.
Jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 493 der Beilagen, welcher die Behandlung von EU-Themen im Nationalrat neu regelt, auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Der vorliegende Gesetzentwurf ist in dritter Lesung mit Mehrheit angenommen.
Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Stefan Petzner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Religionsunterrichtsgesetz 1949 geändert wird (855/A)
Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 20. Punkt der Tagesordnung.
Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Stadler. – Bitte, Herr Kollege.
23.52
Abgeordneter Mag. Ewald Stadler (BZÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Am 3. November 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der Straßburger Gerichtshof, im Fall Lautsi gegen Italien beschlossen, dass Kreuze und Kruzifixe – das ist ein Unterschied; das für jene, die sich da nicht auskennen – in Schulklassen mit den Grundsätzen der Menschenrechtskonvention unvereinbar seien.
Dieses Erkenntnis hat allgemeine Empörung – nicht nur in Italien, sondern darüber hinaus – hervorgerufen.
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