Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung / Seite 341

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eingebracht haben, bezeichnet werden, überprüft, das doch recht ausreichend abge­sichert ist, wenn man das so sagen will.

Ich darf aus dem Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 14 Abs. 10 zitieren, der normiert, dass in Angelegenheiten der Schule und Kirche „Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden“ können.

Darüber hinaus legt der Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen aus dem Jahre 1962 eindeutig fest:

„Der Heilige Stuhl nimmt davon Kenntnis, dass nach den österreichischen Rechts­vorschriften in allen Klassenräumen der Volks-, Haupt- und Sonderschulen, der poly­technischen Lehrgänge, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, wenn die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ein Kreuz angebracht wird. Eine Änderung dieses Zustandes wird nicht ohne Einver­nehmen mit dem Heiligen Stuhl stattfinden.“ – Zitatende.

Auch das scheint uns eine zweite Absicherung zu sein. Die dritte haben Sie selber bereits zitiert, nämlich das Religionsunterrichtsgesetz, das dies im § 2b Abs. 1 eben­falls ganz klar festlegt:

„In den unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen vom Schuler­hal­ter ein Kreuz anzubringen.“

Herr Kollege Stadler, ich glaube, klarer und vielfacher kann man das nicht absichern. Ich meine daher, wir sollten uns davor hüten, päpstlicher als der Papst zu sein. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

23.58


Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Fuhr­mann. – Bitte.

 


23.58.50

Abgeordnete Mag. Silvia Fuhrmann (ÖVP): Herr Präsident! Kolleginnen und Kolle­gen! Der verfassungsrechtliche Schutz ist deshalb gegeben, weil es einer Zweidrittel­mehrheit bedarf. – Erster Punkt.

Zweiter Punkt: Es mag dann zwar vor dem Verfassungsgerichtshof ein Unterschied sein, ob die Verankerung in der Verfassung besteht, allerdings ist es vor dem Euro­päischen Gerichtshof für Menschenrechte völlig egal, ob wir ein Bekenntnis in den Verfassungsrang heben oder nicht. Insofern ist der Verdacht sehr naheliegend, dass es sich hiebei um rein symbolische Politik handelt, die Sie in den Vordergrund zu stellen versuchen.

Dass die ÖVP natürlich für die Ausübung der Religionsfreiheit, und zwar auch an öffentlichen Plätzen, steht, aber natürlich auch für den Religionsunterricht an den Schulen sowie für die Anbringung der Kreuze in den Schulen, ist kein Geheimnis. Dieser Standpunkt ist klar – und insofern kann man sich diese Debatte auch sparen, wenngleich ich natürlich auch auf die Meinung der Unterrichtsministerin gespannt bin. Wir werden das im Unterrichtsausschuss diskutieren; dort wird die Unterrichtsministerin beispielsweise klarlegen können, in wie vielen österreichischen Schulen das Kreuz aufgehängt ist und wo nicht.

Festgehalten ist, dass dort, wo mehrheitlich ein christliches Religionsbekenntnis seitens der Schülerinnen und Schüler gegeben ist, ein Kreuz angebracht werden soll.

 


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