Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung / Seite 97

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Franz. – Bitte.

 


12.14.30

Abgeordnete Anna Franz (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Ministerin! Ho­hes Haus! In dieser Novelle des Unterbringungs- und des Heimaufenthaltsgesetzes geht es im Wesentlichen um eine Anpassung von Details bezüglich freiheitsentziehen­der Maßnahmen bei psychisch kranken Menschen.

Im Laufe der Zeit kam es in der Psychiatrie zu diversen Änderungen, sodass nunmehr die Unterbringung von psychisch Kranken nicht nur in Sonderanstalten der Psychiatrie, sondern auch in eigenen Abteilungen von Allgemeinen Krankenanstalten, also dezen­tral erfolgt.

Nun musste auf diese Situation Rücksicht genommen werden, denn es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die ständige Anwesenheit zweier Fachärzte in kleinen psychiatri­schen Abteilungen nicht möglich ist. Deshalb soll nun eine Aufnahmeuntersuchung ausreichend sein; bisher waren es zwei.

Allerdings muss auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters oder auch des Arztes eine zweite Aufnahmeuntersuchung durchgeführt werden. Also, Herr Scheibner, dem Vier-Augen-Prinzip ist Genüge getan, und ich glaube, das ist gut so. (Abg. Scheib­ner schüttelt verneinend den Kopf.) Der Patient hat die Gewähr, dass bei Bedarf eine zweite Untersuchung durchgeführt wird. (Abg. Scheibner: Der Patient ist gar nicht in der Lage dazu!)

Weiters soll die Patientenvertretung den Änderungen im Sachwalterrecht angepasst werden, sodass die Vertretung durch Vereine anstelle eines Patientenanwalts möglich ist.

Die Rückfallshäufigkeit, also die sogenannte Drehtür-Psychiatrie, soll mit dieser Novel­le verhindert werden. Es hat sich gezeigt, dass es zu einer hohen Rückfallrate führt, wenn die begonnene Unterbringung zu früh wieder aufgehoben wird. Der Patient soll ausreichend stabilisiert sein, bevor er entlassen wird. Die Fortsetzung der Unterbrin­gung darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein.

Im Heimaufenthaltsgesetz werden die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen insofern neu geregelt, als auch die Pflegedienstleitung oder Angehörige des gehobenen Diens­tes für Kranken- und Gesundheitspflege solche Maßnahmen anordnen können – aller­dings nur dann, wenn ärztlich dokumentiert ist, dass eine psychische Krankheit oder eine geistige Behinderung vorliegt.

Alles in allem kommt es zu wesentlichen Verbesserungen für den Patienten, vor allem durch die Dezentralisierung und die Möglichkeit einer längeren Behandlung von psy­chisch kranken Patienten. Damit reduzieren sich die Folgeunterbringungsfälle, was auch zu einem positiven Effekt an den Gerichten führen wird, denn die Gefahr, dass psychisch Kranke bei einem weiteren Krankheitsschub Straftaten begehen, wird da­durch auch reduziert.

Erfreulich ist, dass diese Auswirkungen über die Gesamtdauer der Unterbringungen durch den eingebrachten Entschließungsantrag evaluiert werden sollen. Damit wird überprüft, ob das Ziel dieser Novelle auch erreicht wird.

Ich glaube, es ist gut so, dass wir das heute beschließen. Schade, dass das BZÖ da nicht mitgehen kann. (Beifall bei der ÖVP.)

12.17


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. – Bit­te.

 


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