den Heimen aufgeteilt wird, je nachdem, um welche Maßnahme es geht. Sie erfolgt jeweils durch Ärzte oder das Pflegepersonal oder den Gesundheits- und Krankendienst.
Wichtig ist, dass der für ein Heim zuständige Bewohnervertreter in Hinkunft jederzeit das Recht hat – und das ist wirklich ein epochaler Fortschritt –, Zutritt zu dem Heim zu bekommen, unabhängig davon, ob der Heimhalter das will oder nicht, dort die Unterlagen einsehen und sowohl mit den betroffenen Personen als auch mit dem Pflegepersonal Kontakt aufnehmen kann, um sicherzustellen, dass Übel nicht bestehen, und für den Fall, dass ein solches besteht, dafür Sorge zu tragen, dass dieses abgestellt wird.
Dass die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen nunmehr vom Gericht mit einzelnen Auflagen versehen werden kann, ist ein weiterer Schritt in Richtung einer der jeweiligen Situation entsprechenden Maßnahme.
Dass das Ganze, die Rechtfertigung nachträglich überprüft werden kann, auch wenn die Anhaltung, in diesem Fall die Unterbringung, nicht mehr aufrecht ist, ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung.
Ich glaube, das ist eine runde Angelegenheit. Die Evaluierung, die wir heute auch beschließen, wird sicherlich zeigen, ob es noch einen Verbesserungsbedarf gibt, und wenn ja, dann werden wir da nachziehen. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
12.23
Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer. – Bitte.
12.23
Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Wir stimmen diesem Gesetz zu, wie wir es schon im Justizausschuss zum Ausdruck gebracht haben, wobei man natürlich in Richtung der einen oder anderen Bestimmung, die hier vorgestellt wird, Bedenken entwickeln kann.
Meine Vorredner haben schon das Wichtigste gesagt, sodass es nicht unbedingt erforderlich ist, die Hauptpunkte neuerlich zu referieren.
Das apostrophierte Verhältnismäßigkeitsprinzip, das im Gesetz verankert wird, um die sogenannte Drehtür-Psychiatrie zu vermeiden, ist ein richtiger Ansatz.
Wahr ist, dass es durch die Dezentralisierung – die ja wünschenswert ist, um wasserkopfartige Systeme zu vermeiden und möglichst alles auf dezentraler Ebene zu erledigen, was dort erledigt werden kann – nicht möglich ist, permanent zwei psychiatrische Sachverständige vorzuhalten, weshalb es als ausgleichende Möglichkeit zu der Regelung, dass es künftig zur Aufnahme genügt, ein Gutachten vorzulegen oder durchzuführen, eine Kontrollmöglichkeit gibt.
Natürlich ist es wahr, dass der Betroffene selbst nur schwer in der Lage ist, die Kontrolle des Erstgutachtens durch ein weiteres Gutachten zu beantragen beziehungsweise dass dies eventuell oder wahrscheinlich auf Schwierigkeiten stößt, aber die Möglichkeit, dass durch die Vereine, die da tätig sind, oder durch den Anstaltsleiter oder durch den Arzt ein zweites Gutachten beantragt wird, ist gegeben.
Es spricht mehr die praktische Vernunft für die Neufassung dieses Gesetzes, so wie es vorgeschlagen wird. Die Evaluierung ist aber wichtig, daher werden wir auch dem Entschließungsantrag zustimmen.
Weil wir beim Kapitel Justiz sind, ist es angezeigt, auch über Dinge zu sprechen, die sonst in der Öffentlichkeit in Bezug auf die Justiz thematisiert werden. Die „Kronen Zeitung“ hat heute auf der Titelseite den Aufmacher: „Strafnachlass für Schwerverbrecher“. Sie zitiert die Möglichkeit des § 133a Strafvollzugsgesetz: „Hat ein Verurteilter
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