anwesend sein können, wo sehr sachlich, sachorientiert und lösungsorientiert diskutiert wird (Abg. Scheibner: Wir diskutieren immer sachlich!) – das weiß ich, Herr Kollege Scheibner – und nicht, wie sonst immer so gern vermittelt wird, hier sehr viel gestritten und polemisiert wird. Sehr oft wird in diesem Haus sachlich und ordentlich diskutiert, und deswegen freut es mich, dass so viele, auch junge Gäste hier sind und das einmal live miterleben können. (Beifall bei der ÖVP.)
Es geht bei der Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle, wie von mittlerweile, glaube ich, elf Vorrednerinnen und Vorrednern schon sehr eingehend beschrieben wurde, um das Unterbringungsgesetz aus dem Jahr 1990 und das Heimaufenthaltsgesetz aus dem Jahr 2005. Es hat hier einige aus der Praxis entstandene Anpassungsbedürfnisse gegeben. Denen wurde Rechnung getragen. Ich erspare mir und Ihnen, auf diese großen Punkte noch einmal einzugehen, denn Sie haben es mittlerweile wirklich schon elfmal gehört, zehnmal pro, einmal kontra.
Zum Kontraredner Scheibner: Ich glaube, dass dem Patientenrechtsschutz Rechnung getragen wurde mit der Möglichkeit, auf Antrag ein zweites Gutachten zu erhalten, einen zweiten Arzt hinzuzuziehen. Und das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das von Ihnen auch vermisst wurde, steht im § 32 des Unterbringungsgesetzes. Damit ist dieser Kritikpunkt zumindest abgeschwächt, glaube ich. (Abg. Scheibner: Alles ist abgeschwächt!)
Ich glaube, dass die Evaluierung auch wichtig ist. Das sollte man ohnehin immer wieder tun, wenn man Gesetze erlässt: nachschauen, wie sie wirken. In diesem Sinne bedanke ich mich für die ganz große Zustimmung. Vielleicht wird das BZÖ diese Kritik auch ein wenig abschwächen. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)
12.56
Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Fazekas. – Bitte.
12.56
Abgeordneter Hannes Fazekas (SPÖ): Geschätzter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Auch ich möchte mich diesen Diskussionspunkten anschließen. Wir haben natürlich mit dem Unterbringungsgesetz und dem Heimaufenthaltsgesetz nicht aus einer Laune heraus agiert, sondern Basis war eine Enquete, Basis waren die Erkenntnisse aus der Praxis, und ich glaube, das ist sehr wichtig.
Wesentlich ist aber, einem Umstand ganz besonders Raum zu geben, und das sollte bei allen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen der Fall sein: Das ist auf der einen Seite die Einhaltung der Menschenrechte, vor allem ist aber auch auf die Würde des Menschen zu achten. Wir wissen, bei psychisch erkrankten Menschen ist das ganz besonders hervorzuheben. Daher ist es auch Ziel gewesen, auch schon im alten Unterbringungsgesetz, gewisse freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren.
Aber wir wissen auch, dass beim Unterbringungsgesetz bei Erkrankungen, die psychischer Natur sind, auch die Folgen von Einweisungen mitunter sehr dramatisch sind. Denken Sie nur an Folgewirkungen beim Führerscheingesetz oder denken Sie an Folgewirkungen, die das Waffengesetz vorsieht. Das heißt, hier sollte mit ganz besonderer Sorgfalt vorgegangen werden. Am besten geschieht das durch Maßnahmen, die auch Dr. Grünewald angesprochen hat und die im Vorfeld schon darauf abzielen, es grundsätzlich zu verhindern, dass es zu Erkrankungen in dieser Form kommt.
Daher war es auch beim gültigen Gesetz ein wichtiger Aspekt, den Aufenthalt so kurz wie möglich zu gestalten. Gezeigt hat sich aber, dass für Betroffene dieses Thema mit der Drehtür ein sehr wesentliches Thema ist. Das ist zwar kein schönes Schlagwort, passt aber wirklich treffend. Man darf nicht vergessen – wenn ich jetzt aus der Sicht
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