Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung / Seite 202

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gerne an. Wir haben aber darüber hinaus zur Atom-Frage einen zusätzlichen Aspekt einzubringen, nämlich dahin gehend, dass wir diesen sicherheitspolitischen Aspekt auf die sogenannte friedliche Nutzung der Atomenergie ausdehnen wollen.

Wir haben in der letzten Woche diese Frage im Umweltausschuss eingehend erörtert. Unser Antrag ist damals mit der Begründung – das möchte ich ganz klar hier festhal­ten – durch den Kollegen Plessl, der jetzt leider nicht im Saal ist, abgekanzelt worden, dass der Vertagungsantrag deshalb zustande kommen müsse, weil es noch rechtliche Fragen gebe, die noch zu klären sind, was den Ausstieg aus EURATOM zum Inhalt habe.

In der Zwischenzeit haben sich aber die Ereignisse fast überschlagen, weil wir mittler­weile in Kenntnis dessen sind, dass die rechtliche Fragen schon von Fachexperten ge­klärt werden konnten.

Ich bringe deshalb namens meiner Fraktion folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Neubauer und weiterer Abgeordneter betreffend Ausstieg Öster­reichs aus dem EURATOM-Vertrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, im Sinne einer aktiven, glaubwürdigen Antiatom­politik den Austritt Österreichs aus EURATOM, der europäischen Atomgemeinschaft, umgehend und konsequent zu betreiben.“

*****

Ich ersuche um Ihre Unterstützung hiefür. (Beifall bei der FPÖ.)

Ich möchte aber diesen Antrag dahin gehend begründen, weil die Frage, ob man aus österreichischer Sicht den EURATOM-Vertrag einseitig aufkündigen kann, durch vier Gutachten unterstützt wird. Universitätsprofessor Dr. Bernhard Wegener von der Fried­rich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg hat in seinem Gutachten auf diese Frage eindeutig hingewiesen, dass der Vertrag als ein klassisches Beispiel eines seiner Natur nach kündbaren Vertrages angesehen werden muss.

Universitätsprofessor Dr. Michael Geistlinger von der Universität Salzburg hat in sei­nem Gutachten festgestellt, dass gemäß dem Völkergewohnheitsrecht nach Artikel 56 der Wiener Vertragskonvention ein Recht auf einseitigen Austritt aus dem EURATOM-Vertrag besteht. – Also auch dadurch wird wissenschaftliche festgestellt, dass die frei­heitliche Position eindeutig bestätigt wird.

Universitätsprofessor Dr. Manfred Rotter von der Johannes Kepler Universität Linz hat in seinem Gutachten, unabhängig davon, später festgestellt, dass sich ein nach Arti­kel 59 rechtlich geordnetes Verfahren, aus der EU auszutreten, nicht auch auf die als eigenständige Organisation verbleibende EAG erstreckt, also den EURATOM-Vertrag.

Letztendlich ist gestern allen Parlamentariern diese Broschüre zugegangen (die er­wähnte Broschüre in die Höhe haltend), nämlich eine Broschüre des Austria Instituts für Europa- und Sicherheitspolitik. Darin hat der hervorragende Völkerrechtler, Univer­sitätsprofessor Dr. Waldemar Hummer, Ordinarius der Universität Innsbruck festgehal­ten, dass erstmals – und das ist das, was ich damals im Ausschuss schon festgestellt habe – auch aufgrund des Lissabon-Vertrages und auch des angefügten Protokolls die Möglichkeit eines Austritts aus EURATOM eindeutig geklärt ist.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vier voneinander unabhängige Fachexper­ten, Universitätsprofessoren haben festgestellt, dass der Austritt aus dem EURATOM-Vertrag unabhängig von einem Austritt aus der Europäischen Union möglich ist.

 


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