Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung / Seite 220

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(3) Gemäß Abs. 1 ermittelte Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Verkehrsteilnehmers verwendet werden, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Missachtung eines Rotlichtzei­chens oder einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchst­geschwindigkeit.

(4) Ob im Bereich eines schienengleichen Eisenbahnüberganges für die automations­unterstützte Feststellung einer der im Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen von einem zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn berechtigten Eisenbahnunterneh­men eine bildverarbeitende technische Einrichtung einzurichten ist, hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu ent­scheiden. Die eingerichteten bildverarbeitenden technischen Einrichtungen sind den im Abs. 1 angeführten Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen zur Ver­wendung zugänglich zu machen. Die Träger der Straßenbaulast sind zur kostenlosen Duldung der Anbringung von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen oder Anla­genteilen solcher bildverarbeitender technischer Einrichtungen auf Straßengrund ver­pflichtet.“

3. Im Artikel 2 Z 27 erhält der § 139 Abs. 2 folgenden Wortlaut:

„(2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat in regelmäßigen, zehn Jahre unterschreiten­den Zeitabständen das Vorliegen seiner arbeitspsychologischen Eignung durch eine Untersuchung bei einem klinischen Psychologen oder einem Gesundheitspsychologen (§ 150 Abs. 3) überprüfen zu lassen und das darüber ausgestellte Gutachten der Schie­neninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und dem ihn zur selbständigen Füh­rung und Bedienung von Triebfahrzeugen einsetzenden Eisenbahnunternehmen als Nachweis vorzulegen.“

4. Im Artikel 2 wird nach Z 28 folgende Novellierungsanordnung 28a eingefügt:

„28a. Dem § 162 (neu) Abs. 6 werden nach Z 3 folgende Sätze angefügt:

„50 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bun­despolizei wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Auf­wand für diese Organe zu tragen hat. 20 vH der Strafgelder aus Verwaltungsübertre­tungen gemäß Abs. 3, die durch eingerichtete bildverarbeitende technische Einrichtun­gen (§ 50) festgestellt worden sind, fließen dem Eisenbahnunternehmen zu.“

5. Im Artikel 2 Z 33 werden im Inhaltsverzeichnis die Texte in den drei Zeilen nach § 47c durch folgende Texte ersetzt:

„4. Teil: Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück: Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienenglei­cher Eisenbahnübergänge

§ 48. Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung“

6. Im Artikel 2 Z 33 wird im Inhaltsverzeichnis nach § 49 eingefügt:

„§ 50. Bildverarbeitende technische Einrichtungen“

Begründung

Zu Z 1 (§ 48 EisbG):

In der bestehenden Bestimmung über die bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen soll auch verankert werden, wie die Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden kann, nämlich sofern das verblei­bende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige


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