Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung / Seite 234

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Abänderungsantrag

der Abg. Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verkehrsaus­schusses über die Regierungsvorlage (577 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird (633 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (577 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes­straßengesetz 1971 geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Verkehrsaus­schusses (633 d.B.), wird wie folgt geändert:

„Ziffer 12 lautet:

Im Verzeichnis 2 „Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)“ wird die S 34 Traisental Schnellstraße und die Beschreibung ihrer Strecke ersatzlos gestrichen.“

Begründung

Wie bereits im Rahmen der beiden Strategischen Prüfungen zur S 34 aufgezeigt, in mehreren, den Ausschussmitgliedern bekannten Gutachterlichen Stellungnahmen von Sachverständigen und im Rahmen einer Expertenanhörung im Verkehrsausschuss des Nationalrats im einzelnen ausgeführt wurde und von Regierungsseite nicht widerlegt werden konnte, widerspricht die geplante „S 34 Traisental Schnellstraße“ in mehrfacher Hinsicht geltenden Gesetzen.

Unter anderem konnte insbesondere die Hochrangigkeit des Vorhabens nicht schlüssig nachgewiesen werden. Es wird kein einziges der drei kumulativ zu erfüllenden (!) Krite­rien des BMVIT-eigenen Leitfadens zur Umsetzung der Strategischen Prüfung Verkehr (SP-V) erfüllt. Somit ist kein positiver Ausgang der EU-rechtlich (RL 2001/42/EG) und per Bundesgesetz fundierten Strategischen Prüfung Verkehr/SP-V möglich. Genau dies wäre aber gesetzlich zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines neuen oder geänderten Projekts in einen Anhang des Bundesstraßengesetzes.

Dass die S 34 in Anhang 2 des Bundesstraßengesetzes aufgenommen wurde und nun mit der vorliegenden Regierungsvorlage mit einer geänderten Trasse weiter in An­hang 2 des Bundesstraßengesetzes enthalten bleiben soll, steht daher in offenem Wi­derspruch zu zwingenden Vorgaben von SP-V-Gesetz und EU-SUP-Richtlinie.

Weiters steht die S 34 sowohl in der bisher in Anhang 2 des Bundesstraßengesetzes vorgesehenen Trassenführung als auch in der nunmehr vorgesehenen „Westtrasse“ im Widerspruch zum rechtlich unmittelbar anwendbaren Verkehrsprotokoll der Alpenkon­vention, dessen Ratifizierung im Nationalrat und Bundesrat einstimmige Zustimmung fand.

Auf die in der Region bereits gegebenen Probleme mit Luftschadstoffbelastungen in zum Teil europarechtswidrigem Ausmaß, die durch die Bewilligung eines weiteren Groß-Emittenten – nämlich der S34 – sicher nicht kleiner werden, sei ergänzend hinge­wiesen.

Indem das BMVIT trotz dieser klaren Vorgaben und der klar entgegenstehenden fachli­chen und rechtlichen Evidenz zur S 34 eine positive „Zusammenfassende Erklärung“ im Sinne des SP-V-Gesetzes produzierte, wurde auch gegen Art. 126b B-VG – verfas­sungsrechtlich verankerter Grundsatz der Sparsamkeit, Sicherheit und Zweckmäßigkeit der gesamten Öffentlichen Verwaltung ebenso wie der bundeseigenen Unternehmen – verstoßen.

 


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