Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 96

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ab dem Zeitpunkt der Insolvenz ihre Zahlungen stoppen kann. Wenn Sie sagen, die brauchen wir dann, weil es dann um weitere Kreditzahlungen geht, muss ich sagen: Ja, aber dann wahrscheinlich mit Risikoaufschlägen und entsprechenden zusätzlichen Si­cherheiten et cetera!

Das ist das Ungleichgewicht, das wir kritisieren. (Neuerlicher Zwischenruf des Abg. Mag. Donnerbauer.) Das ist gar kein Vorwurf an die Banken – deren Vertreter haben hier halt ordentlich verhandelt –, die Frage richtet sich an die Wirtschaftskammer, näm­lich warum ihr die Rechte der Kleingewerbetreibenden als Sublieferanten diesen Ein­satz nicht wert waren. (Beifall beim BZÖ.)

Das ist unser Kritikpunkt, und deshalb auch der Abänderungsantrag. Lesen Sie ihn durch und überlegen Sie sich das noch in den wenigen Minuten! Das wäre im Sinne der Gerechtigkeit wichtig. Wir wollen selbstverständlich dem insolventen Unternehmer helfen, aber wir wollen auch den Missbrauch soweit es geht minimieren und vor allem auch jene schützen, die keine Schuld an der Insolvenz des Unternehmens tragen und dann noch eine Zeche, die für sie selbst dann sogar existenzbedrohend sein kann, zahlen müssen. (Beifall beim BZÖ.)

12.56


Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Hakl. – Bitte. (Abg. Mag. Donnerbauer – in Richtung des Abg. Scheibner –: Sie haben es nicht ver­standen, aber ich erkläre es Ihnen noch! – Abg. Scheibner: Sie haben es schlecht er­klärt! – Abg. Mag. Hakl: Ich werde das jetzt versuchen!)

 


12.56.27

Abgeordnete Mag. Karin Hakl (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Ge­schätzte Kolleginnen und Kollegen! Herr Abgeordneter Scheibner, ich denke es mir im­mer wieder: Hin und wieder ist es ganz gut, dass in diesem Haus auch noch Juristen im Justizausschuss sitzen, denn ich glaube, Sie haben da ganz grundlegende Begriffe des Insolvenzrechtes nicht verstanden. (Beifall des Abg. Hörl.)

Sie haben jetzt davon gesprochen, dass ein kleiner Gewerbetreibender (Abg. Scheib­ner: Die sind euch alle nichts mehr wert!) – Sie können mir glauben, als Wirtschafts­bundmitglied liegen uns die ganz besonders am Herzen (neuerlicher Beifall des Abg. Hörl) – weiter etwas zahlen muss und dafür haften muss, eine Bank aber nicht. (Abg. Scheibner: Die habt ihr alle schon vergessen!) – Herr Kollege, wenn die Fortführung eines Unternehmens nach diesem Verfahren gemacht wird, gibt es, wenn ein Vertrag fortgesetzt wird, eine Forderung gegen die Masse. (Abg. Scheibner: Na ja, und?) Das Wesen der Forderung gegen die Masse ist, dass im Fortführungsfall eben zu 100 Pro­zent bezahlt wird. (Abg. Mag. Stadler: Jetzt scheitert sie!) Das heißt, gerade jene For­derung, wo die Zuhaltung des Vertrages einmal grundsätzlich angeordnet oder verein­bart wird (Abg. Mag. Stadler: Das Risiko des Scheiterns trägt der kleine Zulieferer!), ist es, bei der er zu 100 Prozent seine Forderung bekommt (Abg. Mag. Stadler: Jetzt scheitert es, was ist dann?); und umgekehrt, wenn es um Kreditvergaben vor und nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens geht. (Abg. Mag. Stadler: Was ist, wenn es scheitert?)

Stellen wir uns vor, ein Unternehmen bekommt kurz, bevor es in Insolvenz geht, einen Kredit, und dieser Kredit ist noch nicht zugezählt. Nur dieser Fall wäre nämlich betrof­fen. Was wäre, wenn der jetzt zugezählt werden müsste und dann im Sanierungsfall derjenige, der das Unternehmen sanieren muss, auch noch diesen riesigen Klotz am Bein hätte? (Zwischenrufe beim BZÖ.)

Ich glaube, dieses Gesetz ist der sinnvolle Mittelweg. Denn es gab auch die Forderung der Banken, einen Fortführungskredit im ersten Rang bevorzugt zu behandeln. Es gab viele Experten, die das gefordert haben (Abg. Scheibner: Frau Oberjuristin, von der Wirtschaft null Ahnung!), da viele Unternehmensfortführungen aus Liquiditätsmangel


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