sichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG) (652 d.B.).
In Österreich fehlt eine nähere gesetzliche Determinierung bezüglich der Verwendung von Daten vor und im Rahmen von Kreditvertragsabschlüssen. Dadurch kommt es zu vielen Beschwerden von Betroffenen, wobei inhaltlich unrichtige Daten, zu lange gespeicherte bzw. noch nicht gelöschte Daten u.ä. im Mittelpunkt stehen. Dies bedeutet Rechtsunsicherheit und Intransparenz. Wenn nun diese Datenbanken künftig einem noch größeren Kreis von Banken zur Verfügung stehen, wird diese Problematik verschärft.
Nach § 7 des Verbraucherkreditgesetzes idF der RV (650 d.B.) hat der Kreditgeber zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung „erforderlichenfalls auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank“ einzuholen.“
Zwar kann daraus keine Verpflichtung zum selbständigen Betrieb einer Datenbank abgeleitet werden und schon gar nicht die gesetzliche Einrichtung einer solchen; allerdings ist sicher zu stellen, dass die zur Bonitätsbeurteilung existierenden Datenbanken und die angewandten Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens (Scoring-Verfahren) ihren notwendigen Zweck unter Berücksichtigung des geringst möglichen Eingriffes in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) erfüllen.
Derzeit sind in Österreich zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung einerseits die beiden vom KSV betriebenen und von der Datenschutzkommission (DSK) mit Bescheid genehmigten Informationsverbundysteme der Banken, nämlich die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, als auch eine Anzahl von Kreditauskunfteien tätig.
Die Tätigkeit von Kreditauskunfteien führte immer wieder zu Beschwerden, obwohl mittlerweile nach einer OGH Entscheidung aus dem Jahr 2008 (6 Ob 159/08) auf solche Dateien grundsätzlich das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs 2 DSG 2000 anwendbar ist. Das vom VKI im Auftrag des BMASK geführte Gerichtsverfahren hat ergeben, dass bei einer gesetzlich nicht angeordneten Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei, ein Widerspruchsrecht besteht, dass der Betroffene auch nicht begründen muss. Die Daten sind innerhalb von 8 Wochen zu löschen.
Von der Anwendbarkeit des § 28 Abs 2 DSG 2000 sind aber auch die Informationsverbundsysteme der Banken betroffen, wobei es mittlerweile eine OGH Entscheidung gibt, wonach in bestimmten Fällen allerdings ein solches Widerspruchssrecht nicht besteht. Insgesamt muss aber von einer äußerst unklaren Rechtslage gesprochen werden.
Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt hat zur der Zuständigkeit für die gesetzliche Festlegung hinreichender und angemessener Qualitätsstandards für die Verarbeitung bonitätsrelevanter Informationen durch Kreditauskunfteien und Informationsverbundsysteme wie Kleinkreditevidenz und Warnliste Stellung genommen.
Eine gesetzliche Regelung zur Datenverwendung durch Kreditauskunfteien hat insbesondere nachstehende Punkte zu umfassen, wobei klarzustellen ist, daß grundsätzlich das DSG 2000 zur Anwendung kommt.
Taxative Aufzählung jener Datenarten, die verarbeitet werden dürfen
Auf die begründete Bestreitung einer Forderung ist in Dateien und Auskünften hinzuweisen, diesbezügliche noch nicht rechtskräftige Entscheidungen sind über Wunsch des Betroffenen anzumerken; erweist sich die Bestreitung als gerechtfertigt, ist die Forderung aus der Datei umgehend zu löschen
Ausschluss der Verwendung jeder Art von sensiblen Daten
Taxative Aufzählung der Quellen, aus denen die Daten ermittelt werden dürfen
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