Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 114

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sichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Ge­werbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kredit­rechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG) (652 d.B.).

In Österreich fehlt eine nähere gesetzliche Determinierung bezüglich der Verwendung von Daten vor und im Rahmen von Kreditvertragsabschlüssen. Dadurch kommt es zu vielen Beschwerden von Betroffenen, wobei inhaltlich unrichtige Daten, zu lange ge­speicherte bzw. noch nicht gelöschte Daten u.ä. im Mittelpunkt stehen. Dies bedeutet Rechtsunsicherheit und Intransparenz. Wenn nun diese Datenbanken künftig einem noch größeren Kreis von Banken zur Verfügung stehen, wird diese Problematik ver­schärft.

Nach § 7 des Verbraucherkreditgesetzes idF der RV (650 d.B.) hat der Kreditgeber zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung „erforderlichenfalls auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank“ einzuholen.“

Zwar kann daraus keine Verpflichtung zum selbständigen Betrieb einer Datenbank ab­geleitet werden und schon gar nicht die gesetzliche Einrichtung einer solchen; aller­dings ist sicher zu stellen, dass die zur Bonitätsbeurteilung existierenden Datenbanken und die angewandten Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines be­stimmten Verhaltens (Scoring-Verfahren) ihren notwendigen Zweck unter Berück­sichtigung des geringst möglichen Eingriffes in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) erfüllen.

Derzeit sind in Österreich zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung einerseits die bei­den vom KSV betriebenen und von der Datenschutzkommission (DSK) mit Bescheid genehmigten Informationsverbundysteme der Banken, nämlich die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, als auch eine Anzahl von Kreditauskunfteien tätig.

Die Tätigkeit von Kreditauskunfteien führte immer wieder zu Beschwerden, obwohl mittlerweile nach einer OGH Entscheidung aus dem Jahr 2008 (6 Ob 159/08) auf sol­che Dateien grundsätzlich das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs 2 DSG 2000 anwend­bar ist. Das vom VKI im Auftrag des BMASK geführte Gerichtsverfahren hat ergeben, dass bei einer gesetzlich nicht angeordneten Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei, ein Widerspruchsrecht besteht, dass der Betroffene auch nicht begründen muss. Die Daten sind innerhalb von 8 Wochen zu löschen.

Von der Anwendbarkeit des § 28 Abs 2 DSG 2000 sind aber auch die Informationsver­bundsysteme der Banken betroffen, wobei es mittlerweile eine OGH Entscheidung gibt, wonach in bestimmten Fällen allerdings ein solches Widerspruchssrecht nicht besteht. Insgesamt muss aber von einer äußerst unklaren Rechtslage gesprochen werden.

Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt hat zur der Zuständigkeit für die gesetzli­che Festlegung hinreichender und angemessener Qualitätsstandards für die Verarbei­tung bonitätsrelevanter Informationen durch Kreditauskunfteien und Informationsver­bundsysteme wie Kleinkreditevidenz und Warnliste Stellung genommen.

Eine gesetzliche Regelung zur Datenverwendung durch Kreditauskunfteien hat insbe­sondere nachstehende Punkte zu umfassen, wobei klarzustellen ist, daß grundsätzlich das DSG 2000 zur Anwendung kommt.

Taxative Aufzählung jener Datenarten, die verarbeitet werden dürfen

Auf die begründete Bestreitung einer Forderung ist in Dateien und Auskünften hinzu­weisen, diesbezügliche noch nicht rechtskräftige Entscheidungen sind über Wunsch des Betroffenen anzumerken; erweist sich die Bestreitung als gerechtfertigt, ist die For­derung aus der Datei umgehend zu löschen

Ausschluss der Verwendung jeder Art von sensiblen Daten

Taxative Aufzählung der Quellen, aus denen die Daten ermittelt werden dürfen

 


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