Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 115

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Verpflichtung zur Überprüfung des Datenbestandes und Aktualisierung sowie zur un­verzüglichen Anmerkung von Tilgungsvereinbarungen oder einer Zahlung mit schuld­befreiender Wirkung in angemessenen Zeitabständen, zumindest jedoch ein Mal jährlich

Löschungsvorschriften von Daten samt Löschungsfristen

Regelmäßige stichprobenartige Überprüfung des überwiegend berechtigten Interesses des Abfragenden sowie eine Protokollierungsverpflichtung.

Gewährleistung der vollständigen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach dem
DSG 2000, insbesondere auch hinsichtlich der Herkunft der Daten.

Möglichkeit zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bei mehrmaligem Verstoß gegen die Bestimmungen der GewO und des DSG 2000 sowie

Sanktionen vorzusehen, die bei Verstößen gegen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verwendung von personenbezogenen Daten Anwendung finden und die geeig­net sind, solche Verstöße in Hinkunft hintanzuhalten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Entschließung

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, Familie und Jugend wird er­sucht, dem Nationalrat bis längstens 31. Dezember 2010 eine Novelle der Gewerbe­ordnung zur Beschlussfassung vorzulegen, in welcher eine detaillierte und verhältnis­mäßige Regelung der Datenverarbeitung und Datenverwendung durch Kreditauskunf­teien enthalten ist.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stefan. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


13.22.21

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrte Frau Bundesminister! Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Auch wir haben dem Ver­braucherkreditgesetz bereits im Ausschuss zugestimmt, weil wir das für eine sehr gute Sache halten, für eine Regelung, die sehr sinnvoll ist.

Es wird ja hier eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt, und sie wird unseres Erachtens auch noch dazu in sehr sinnvoller Weise umgesetzt, weil auch über den an sich geforderten Rahmen hinaus Regelungen getroffen werden. Der Anwendungsbe­reich bezieht sich nämlich auch auf Kredite von mehr als 75 000 €, auch Hypothe­karkredite und Finanzleasingverträge werden miteinbezogen. Dadurch ist das Ganze in seiner Komplexität viel besser zu verstehen und besser geregelt, also eine durchaus be­grüßenswerte Sache.

Ein kleiner Wermutstropfen ist bei solchen Dingen immer, dass man Bedenken hat, da­mit auch einer Überregulierung zuzustimmen. Das ist natürlich immer dann der Gegen­pol, wenn man den Verbraucher schützen will. Da besteht immer wieder die Gefahr, dass man geradezu einer Entmündigung des Menschen das Wort redet und übers Ziel hinausschießt. In Summe ist es aber jedenfalls ein gelungenes Gesetz, und wir sind daher, wie schon gesagt, dafür und stimmen zu.

 


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