Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 69

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Rechtsraum des Grund- und Freiheitsgebotes beginnt – wenn beispielsweise ein Poli­zist jemanden stoppt und sagt: Her mit dem Führerschein!, so kann er damit schon die imaginäre Linie übertreten haben –, oder ob man implementiert, dass ein bestimmter, von den Grundrechten geschützter Raum – nennen wir es Anwaltsgeheimnis, so wie der EuGH es nennt – durch staatlichen Zugriff übertreten wird oder nicht.

Ich darf zwei grundsätzliche Dinge – leider vor mäßigem Publikum, aber es wird ja im Stenographischen Protokoll des Nationalrates stehen – vor Augen führen: Es gibt zwei Säulen, die die Natur des Rechtsanwaltsberufes ausmachen.

Erste Säule: jederzeitiger Vorrang des Klienteninteresses vor dem Eigeninteresse – in Klammer: Verdienstinteresse – des Rechtsanwaltes. (Zwischenruf des Abg. Haber­zettl.) Jederzeit! Das unterscheidet den Rechtsanwalt vom Kaufmann. Der Kaufmann hat das verbriefte Recht, sein Umsatz- und Verdienstinteresse vor das Kundeninter­esse zu setzen. (Abg. Mayerhofer: Jarolim, pass auf!) Er wird dadurch begrenzt, dass er nicht gegen Normen des bürgerlichen Rechtes verstoßen darf und nicht gegen das unlautere Wettbewerbsrecht. – Hör zu, Jarolim, bei der Anwaltsprüfung hat dich das anscheinend niemand geprüft. (Zwischenruf des Abg. Dr. Jarolim.)

Zweite Säule: Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheit, also das Anwaltsgeheimnis, ist der zentrale Rechtsschutzinhalt, den der Rechtsstaat zur Beobachtung und Einhaltung zugunsten der Bürger, die sich an den Rechtsanwalt wenden, installiert hat.

Und jetzt kann doch kein Mensch daran zweifeln, dass es ein verfassungswidriger Ver­stoß gegen das Grundrecht des Anwaltsgeheimnisses ist, dem Rechtsanwalt die Ver­pflichtung aufzuerlegen, aufgrund einer Information, die ihm von seinem Klienten zu­kommt, den Klienten wegen Verdachts der Geldwäscherei anzuzeigen. Wer das nicht versteht, dem kann man halt nicht helfen! (Beifall bei der FPÖ.)

Nächster Punkt: Aus diesem Grund ist natürlich auch schon die Rechtslage, die wir jetzt in der Rechtsanwaltsordnung vorfinden, verfassungswidrig. Es wird sich die Mög­lichkeit ergeben, diese Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ohne dass man sich da gegenseitig etwas an den Schädel werfen muss. Es ist eben so, dass Verfassungsrecht kollidieren kann – und in diesem Falle tut es das offenkundig – mit einfachgesetzlichen Normen.

Der zweite verfassungswidrige Inhalt der heutigen Normsetzung – das hat Kollege Stadler richtig erwähnt, auch schon im Ausschuss – ist das Problem der verfassungs­widrigen dynamischen Verweisung, um es kompliziert, aber einfacher geht es nicht, zu sagen. Auch das werden wir in geeigneter Form an den Verfassungsgerichtshof heran­tragen.

Die Materie ist bedauerlicherweise abzulehnen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

11.47


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stein­hauser. – Bitte. (Abg. Dr. Jarolim – in Richtung FPÖ –: Eine absolute Unkenntnis! Ich glaube, ihr habt nicht einmal die Vorlage gelesen! Die einzigen Profiteure sind die Hypo Alpe-Adria ...! – Abg. Strache: Herr Jarolim, versinken Sie nicht vor Scham im Bo­den? – Anhaltende Zwischenrufe. – Präsident Neugebauer gibt das Glockenzeichen.)

Am Wort ist Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser!

 


11.47.12

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist schon auffällig: Wenn es gegen Korruption und Geldwäsche geht, dann bekommt die FPÖ immer kalte Füße. (Beifall bei Grünen und SPÖ.)

Ich erinnere mich noch gut an die Debatte über die Verschärfung der Korruptionsstraf­bestimmungen. Damals waren die Rechtsparteien immer an vorderster Front dagegen.


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