Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 55

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150 Sekunden pro Tag pro Landesstudio Veranstaltungshinweise für Sport, Kunst und Kultur und Volkskultur;

die Beschränkung von 2 Prozent Online-Werbung, die noch in der Regierungsvorlage vor­handen war, wird durch diesen Abänderungsantrag gelockert: 3 Prozent 2010 bis 2012, 4 Prozent 2013 bis 2015 und 5 Prozent ab 2016;

gleichzeitig aber auch Einschränkungen des ORF-Online-Angebots dahin gehend, dass keine Spiele, keine Routenplaner, keine Ratgeberportale und so weiter erlaubt sind;

darüber hinaus Transparenz bei der Online-Werbung, die Regulierungsbehörde muss über alle Preise in Kenntnis gesetzt werden.

*****

Dieser Antrag liegt allen Abgeordneten vor. (Beifall bei der SPÖ.)

11.30


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Antrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage 611 der Beila­gen: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Ge­setz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes (761 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

1. Art. 5 (Änderung des ORF-Gesetzes) wird wie folgt geändert:

a) In Z 20 lautet § 4e Abs. 2:

„(2) Die Überblicksberichterstattung (Abs. 1 Z 2) besteht aus Text und Bild und kann einzelne ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Podcasts (Audio und Video) umfassen. Sie bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Ge­schehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissen­schaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer, und bun­desweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch sieben Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Be­richterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zu­lässig. Die Berichterstattung darf nicht vertiefend und in ihrer Gesamtaufmachung und
-gestaltung nicht mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Mo­natszeitschriften vergleichbar sein und kein Nachrichtenarchiv umfassen. Gesonderte Überblicksberichterstattung auf Bundesländerebene ist zulässig, jedoch auf bis zu 80 Tagesmeldungen pro Bundesland pro Kalenderwoche zu beschränken. Aktualisie­rungen von Tagesmeldungen im Tagesverlauf gelten nicht als neue Tagesmeldungen. Lokalberichterstattung ist nur im Rahmen der Bundes- und Länderberichterstattung zu­lässig und nur soweit lokale Ereignisse von bundesweitem oder im Falle der Länderbe-


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