c) nach dem Voranschlagsansatz 2/44410:
„2/4442 Katastrophenfonds - Aufstockung (zw. Geb.):
2/44420/43 Erfolgswirksame Einnahmen“
*****
Die Begründung bitte ich, dem schriftlichen Antrag zu entnehmen. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)
19.30
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krainer Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2010 geändert wird (752 der Beilagen); in der Fassung des Ausschussberichtes (798 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzge-
setz 2010 geändert wird, (752 der Beilagen) wird wie folgt
geändert:
1. Im Einleitungssatz lautet die Zitierung des Bundesgesetzblattes richtig „BGBl. I Nr. 17/2010“ anstatt „BGBl. I Nr. 17/2009“.
2. Ziffer 3 lautet:
„3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
a) nach dem Voranschlagsansatz 2/13204:
„2/13205/42 Refundierungen von Post und Telekom“
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/44418:
„1/4442 Katastrophenfonds - Aufstockung (zw. Geb.):
1/44428/43 Aufwendungen“
c) nach dem Voranschlagsansatz 2/44410:
„2/4442 Katastrophenfonds - Aufstockung (zw. Geb.):
2/44420/43 Erfolgswirksame Einnahmen“
Begründung:
Bei Ziffer 1 des Abänderungsantrages handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung.
Zu Ziffer 2: Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 FAG 2008 kann die Dotierung des Katastrophenfonds durch Beschluss der Bundesregierung zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden aufgestockt werden, wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist. Während die Katastrophenfondsmittel in der Untergliederung 44 „Finanzausgleich“ variabel sind (vgl. Ausgabentitel 444), würde eine allfällige Aufstockung dieser Mittel über die Variabilität hinausgehen, weshalb zur ordnungsgemäßen und transparenten budge-
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