Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll73. Sitzung / Seite 60

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2. In Art. 3 Z 10 wird nach § 82 Abs. 11 VBG folgender Abs. 11a eingefügt:

„(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 10 und 11 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Vertragslehrpersonen des Entlohnungs­schemas II L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.“

Begründung

Zu Z 1 und 2 (§ 113 Abs. 11a GehG und § 82 Abs. 11a VBG):

Diese Regelungen beziehen bestimmte Gruppen von am Tag der Kundmachung der Neuregelung bereits in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Bediensteten insofern in die Übergangsregelungen des § 113 Abs. 10 und 11 GehG bzw. des § 82 Abs. 10 und 11 VBG ein, als auf sie anlässlich der künftigen Festsetzung ihres Vorrückungs­stichtages nur dann das neue Vorrückungsrecht anzuwenden sein soll, wenn sie dies beantragen. Konkret handelt es sich um Vertragsbedienstete, deren Vorrückungs­stichtag anlässlich ihrer künftigen Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis neu festzusetzen sein wird, sowie um Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag bisher nicht festgesetzt wurde. Bezüglich des Antragsrechts gleich gestellt sind auch in befristeten Dienstverhältnissen stehende Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L, wenn sie im Schuljahr 2009/2010 und in jedem darauf folgenden Schuljahr bis zu ihrer Übernahme in ein sonstiges Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L verwendet werden.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Tamandl. – Bitte.

 


15.38.51

Abgeordnete Gabriele Tamandl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Herbert, Sie haben ja schon im Verfassungsausschuss moniert, dass es gerade bei den Polizisten zu Verschlechterungen kommt, et cetera. Sie, Herr Kollege Windholz, sprechen von einer Husch-Pfusch-Aktion. – Ich meine, bleiben wir doch bei den Tatsachen! Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 2009 jetzt, ein Jahr später, in einer Gesetzesänderung umzusetzen, dabei, glaube ich, kann es sich nicht um eine Husch-Pfusch-Aktion handeln. (Beifall bei der ÖVP. – Zwischenruf des Abg. Herbert.)

Auf der anderen Seite habe auch ich im Verfassungsausschuss Kritik in Richtung der Frau Bundesministerin geübt. Ich habe gesagt, es muss auch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst mit eingebunden werden, es muss noch – und ich habe ein paar Vorschläge eingebracht, wenn Sie sich erinnern können – zu Änderungen kommen. Herr Kollege Pendl hat diesen Abänderungsantrag eingebracht, und wir werden das in der Fassung mit dem Abänderungsantrag heute beschließen. Eines verstehe ich nicht; zum Beispiel hat ja der Europäische Gerichtshof in dem Urteil festgestellt, dass bei der Anrechnung der Vordienstzeiten für den Vorrückungsstichtag die Zeiten, die vor dem 18. Lebensjahr sind, nicht benachteiligt sein dürfen gegenüber den Zeiten, die nach dem 18. Lebensjahr liegen. Und was Herr Kollege Herbert bei den Polizeibeamten kritisiert hat, das trifft genau nicht zu, weil ein Polizeibeamter normalerweise, im


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