Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 123

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soll die Erarbeitung einheitlicher Regelungen sein, die sowohl dem Sachlichkeitsgebot, als auch der Verwaltungsvereinfachung unterliegen und somit die Qualität und Versor­gung der Patienten nachhaltig sicherstellen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Gesundheit wird ersucht, eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Interessenvertretungen einzusetzen, um Vorschläge für einheitliche betriebsanlagenrechtliche Regelungen und Vorschriften für Erbringer ambulanter Gesundheitsdienstleistungen zu erarbeiten.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger, Amon MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend Evaluierung der Kosten für die Unfallversicherung von Kindern im verpflichtenden Kindergartenjahr, eingebracht im Zuge der Debatte zu 853 dB

Nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institu­tionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Länder bis längstens 1. Septem­ber 2010 eine gesetzliche Pflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbe­treuungseinrichtungen im letzten Jahr vor der Schulpflicht im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden vorzusehen. Zum Besuch von institutionellen Kinderbetreuungsein­richtungen sind nach Art. 4 der genannten Art. 15a-Vereinbarung jene Kinder ver­pflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.

Kinder, die eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, sind nach der geltenden Rechts­lage in der Regel als Angehörige nach § 123 ASVG und die entsprechenden Parallel­bestimmungen der Sondergesetze berechtigt, Leistungen der Krankenversicherung in An­spruch zu nehmen.

Da nunmehr auf landesgesetzlicher Ebene eine Pflicht zum Besuch einer institutionel­len Kinderbetreuungseinrichtung geschaffen wird, soll der Schutz der Unfallversiche­rung auf Kinder, die aufgrund dieser Verpflichtung eine institutionelle Kinderbetreu­ungseinrichtung besuchen, ausgedehnt werden.

Nach geltender Rechtslage sind nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG Schüler/Schü­lerinnen und Studenten/Studentinnen in der Unfallversicherung teilversichert. Entspre­chend der Teilversicherung der Schüler/Schülerinnen und Studenten/Studentinnen in der Unfallversicherung soll auch für den neu einzubeziehenden Personenkreis die All­gemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) jährlich den Betrag bereitstellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für diese Personen notwendig ist.

In den letzten Jahren verzeichnete die AUVA rund 500 Unfälle von 6jährigen Kindern als Weg- und Schulunfälle. Bei einem durchschnittlichen Kostensatz von 213 Euro im Jahr 2008 bzw. 236 Euro im Jahr 2009, ergibt sich auf der Kostenbasis 2009 aus heuti­ger Sicht ein geschätztes Kostenvolumen von 500 mal 236 Euro, somit rund 120 000 Euro jährlich. Die tatsächliche Kostenbelastung für die AUVA durch die Neuregelung soll nach einem Zeitraum von zwei Jahren entsprechend evaluiert werden.

 


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