„Der Bundesminister für Gesundheit wird ersucht, eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Interessenvertretungen einzusetzen, um Vorschläge für einheitliche betriebsanlagenrechtliche Regelungen und Vorschriften für Erbringer ambulanter Gesundheitsdienstleistungen zu erarbeiten.“
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Das heißt, es geht um Einheitlichkeit zwischen Gruppenpraxen und Instituten.
Weiters im Gesetz festgelegt und positiv zu erwähnen sind die berühmten Mindesthaftpflichtsummen, die Qualitätssicherung, aber auch – das möchte ich nicht unerwähnt lassen –, dass die AUVA die Kosten für die Unfallversicherung von Kindern im verpflichtenden Kindergartenjahr übernimmt.
In diesem Zusammenhang möchte ich noch folgenden Entschließungsantrag einbringen, und zwar wieder zu 853 der Beilagen:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Gesundheit wird ersucht, nach Ende des Kindergartenjahres 2011/12, jene Kosten, die der AUVA im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Schutzes der Unfallversicherung auf Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr erwachsen, zu evaluieren und dem Gesundheitsausschuss hierüber zu berichten.“
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Zum Schluss: Jedes Gesetz hat einen Vater und eine Mutter. Ich weiß nicht, wer die Mutter des Gesetzes ist, aber ich kenne den Vater, er sitzt hinter mir. Ich glaube, ich muss dem Gesundheitsminister für seine Geduld großen Respekt zollen. Für ihn waren immer die Patienten im Mittelpunkt und nicht die Interessen der diversen Lobbys, die ja laut dem damaligen deutschen Minister Seehofer eine Art Haifischbecken sind. Herr Minister Stöger hat sich im Haifischbecken wacker geschlagen. Ich glaube, der Patient wird ihm dankbar sein. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)
14.11
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Die soeben eingebrachten beiden Entschließungsanträge sind ausreichend unterstützt und stehen mit in Verhandlung.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, eingebracht im Zuge der Debatte zu 853 dB
Im Zuge der Beschlussfassung dieses Gesetzes sind neue Regelungen für Gruppenpraxen vorgesehen. Während für die Gesetzgebung und Vollziehung der Gruppenpraxen gem. Art. 10 B-VG Bundeskompetenz gilt, ist für die Krankenanstalten und Ambulatorien laut Art. 12 B-VG der Bund für die Grundsatzgesetzgebung zuständig, während die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Sache der Länder ist. Dies bedeutet, dass Erbringer ambulanter Gesundheitsdienstleistungen unterschiedlichen Regimen unterliegen. Um künftig zu gewährleisten, dass für vergleichbare Einrichtungen, die gleiche Gesundheitsdienstleistungen erbringen, auch einheitliche betriebsanlagenrechtliche Regelungen gelten, soll eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Interessensvertretungen eingerichtet werden. Ziel dieser Arbeitsgruppe
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