nommen. Damit wird zweifellos sichergestellt, dass sich in den nächsten zehn Jahren die ambulante niedergelassene Versorgung völlig verändern wird.
Das wird für die Patientinnen und Patienten bedeuten, dass sie einerseits weniger lange Wartezeiten haben werden, dass sie die ärztlichen Praxen näher haben werden und dass damit die Spitalsambulanzen entlastet werden.
Abschließend möchte ich mich beim Herrn Bundesminister und seinem Team für die Verhandlung, die nicht immer einfach und leicht war, sehr herzlich bedanken. Ganz herzlichen Dank auch an die beiden Gesundheitssprecher und -sprecherinnen. Herzlichen Dank für die gute Materie! (Beifall bei der SPÖ.)
14.19
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger und Kollegen betreffend Sicherstellung der Sachleistungsversorgung, eingebracht im Zuge der Debatte zu 853 dB
Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass die Sicherstellung der Sachleistungsversorgung im Interesse der Versicherten in einem vertragslosen Zustand nicht ausreichend gegeben ist.
Zuletzt wurde diese Situation durch die Kündigung des Gesamtvertrages der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit der Österreichischen Ärztekammer mit 1. Juni 2010 schlagend. Dabei hat sich deutlich gezeigt, dass auf Grund der derzeitigen Rechtslage die Aufrechterhaltung der Sachleistungsversorgung für die Versicherten auf Dauer und auf einer gesicherten rechtlichen Basis nicht sichergestellt werden konnte.
Nach der geltenden Rechtslage kann die Bundesschiedskommission auf Antrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder der Österreichischen Ärztekammer den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate, gerechnet vom Tag der Entscheidung, festsetzen. Der Antrag kann frühestens sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages gestellt werden, sofern ein neuer Gesamtvertrag nicht geschlossen wurde. Bis zur Entscheidung der Bundesschiedskommission bleibt der aufgekündigte Gesamtvertrag in Kraft. Die Bundesschiedskommission entscheidet innerhalb der allgemeinen sechsmonatigen Entscheidungsfrist des AVG, sodass ein aufgekündigter Gesamtvertrag längstens neun Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung durch den Hauptverband oder die Ärztekammer in Kraft bleiben kann. Nach Ablauf der Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages ist kein Antrag bei der Bundesschiedskommission mehr möglich. Wird also kein Antrag gestellt bzw. kommt keine Einigung zu Stande, so tritt nach der geltenden Rechtslage der so genannte vertragslose Zustand ein.
Das bedeutet für die betroffenen Patientinnen und Patienten, dass sie die ärztlichen Honorare vorfinanzieren müssen und danach beim Krankenversicherungsträger um eine nicht kostendeckende Erstattung ansuchen können.
Oberstes Ziel des in der gesetzlichen Sozialversicherung verankerten Solidaritätsprinzips muss es jedoch sein, die versicherten (Krankheits)-Risiken kollektiv abzusichern und den Versicherten eine nachhaltige Sach- und Gesundheitsversorgung anzubieten. Jedenfalls zu vermeiden und für die Versicherten unzumutbar ist, dass die Patientinnen
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